Artikel 5 c OWAG (RL 85/611/EWG)
(1) Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie geregelt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Ausdrücke „Firma” bzw. „Wertpapierfirma” und „Wertpapierfirmen” in Artikel 7 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als „Verwaltungsgesellschaft” bzw. „Verwaltungsgesellschaften” zu verstehen; die Worte „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen” in Artikel 7 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind als „Erbringung von Dienstleistungen” zu verstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
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