Artikel 5 d OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlangen von einer von ihnen zugelassenen Verwaltungsgesellschaft, dass sie die in Artikel 5 und Artikel 5 a Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen fortwährend erfüllt. Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nicht unter die in Artikel 5 a Absatz 1 Buchstabe a) genannte Schwelle absinken. Tritt dieser Fall ein, können die zuständigen Behörden der Gesellschaft jedoch — sofern die Umstände dies rechtfertigen — eine Frist einräumen, innerhalb deren sie entweder die Situation korrigieren oder ihre Tätigkeit einstellen muss.

(2) Die Aufsicht über eine Verwaltungsgesellschaft obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

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