Artikel 5 e OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften des Artikels 9 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Ausdrücke „Firma” , „Wertpapierfirma” bzw. „Wertpapierfirmen” des Artikels 9 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als „Verwaltungsgesellschaft” bzw. „Verwaltungsgesellschaften” zu verstehen.

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