Artikel 1 RL 86/109/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von
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ab 1. Juli 1987 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von
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ab 1. Juli 1987 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” , „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung” oder „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” anerkannt worden ist.
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