Artikel 1 RL 86/109/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

Vicia faba L. (partim)
Ackerbohne,
Papaver somniferum L.
Mohn,

ab 1. Juli 1987 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

Glycine max (L.) Merr.
Soja,
Linum usitatissimum L.
Öllein,

ab 1. Juli 1987 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” , „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung” oder „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” anerkannt worden ist.

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