Präambel RL 86/109/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/38/EWG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/859/EWG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen.

Die Richtlinie 69/208/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Öl- und Faserpflanzen.

Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinien ermächtigt die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt ist.

Die jüngsten Informationen zeigen, daß die Mitgliedstaaten genügend Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut erzeugen können, um den innergemeinschaftlichen Bedarf für mehrere der obengenannten Arten ab 1. Juli 1987, 1. Juli 1989 bzw. 1. Juli 1991 mit Saatgut dieser Kategorien zu decken.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 41.

(3)

ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(4)

ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 31.

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