Artikel 2 RL 86/278/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
„Schlämme”

i)
die Schlämme, die aus Kläranlagen zur Behandlung von Haushalts- oder städtischen Abwässern bzw. aus anderen Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern in entsprechender Zusammensetzung stammen;
ii)
die Schlämme aus Klärgruben und anderen ähnlichen Anlagen zur Behandlung von Abwässern;
iii)
die Schlämme, die aus anderen als den unter den Ziffern i) und ii) genannten Kläranlagen stammen.

b)
„Behandelte Schlämme”

die Schlämme, die biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt werden, daß ihre Zersetzbarkeit und die mit ihrer Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden.

c)
„Landwirtschaft”

jeder Anbau von Kulturpflanzen zum Zweck des Handels und der Nahrungsmittelversorgung einschließlich der Viehzucht;

d)
„Verwendung”

das Ausbringen der Schlämme auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung der Schlämme auf und in dem Boden;

e)
„Geodatendienste” die Geodatendienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
f)
„Geodatensatz” ein Geodatensatz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2007/2/EG.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

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