Artikel 3 RL 86/278/EWG

(1) Die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Schlämme dürfen in der Landwirtschaft nur gemäß dieser Richtlinie verwendet werden.

(2) Unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG

dürfen die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Schlämme in der Landwirtschaft vorbehaltlich der Bedingungen verwendet werden, die der betreffende Mitgliedstaat zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegebenenfalls für erforderlich hält;

dürfen die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Schlämme nur dann in der Landwirtschaft verwendet werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für ihre Verwendung Vorschriften festgelegt hat.

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