Artikel 5 RL 86/278/EWG
Unbeschadet des Artikels 12
- 1.
- untersagen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen, wenn die Konzentration von einem oder mehreren Schwermetallen in den Böden die Werte überschreitet, die sie gemäß Anhang I A festlegen; sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß diese Grenzwerte nicht infolge der Verwendung der Schlämme überschritten werden;
- 2.
-
regeln die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen derart, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Grenzwerte für die Ansammlung von Schwermetallen in den Böden nicht überschritten werden. Sie wenden zu diesem Zweck eines der beiden nachstehend unter Buchstabe a) oder b) vorgesehenen Verfahren an:
- a)
-
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Höchstmengen an Schlämmen in Tonnen Trockensubstanz, die pro Oberflächeneinheit und Jahr auf die Böden ausgebracht werden dürfen; hierbei tragen sie den von ihnen gemäß Anhang I B festgelegten Grenzwerten für die Konzentration von Schwermetallen Rechnung
oder
- b)
- die Mitgliedstaaten sorgen für die Berücksichtigung der in Anhang I C festgelegten Grenzwerte für die je Oberflächeneinheit und je Zeiteinheit in den Boden eingebrachten Metallmengen.
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