Artikel 6 RL 86/278/EWG

Unbeschadet des Artikels 7

a)
werden die Schlämme vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach von ihnen festgelegten Bedingungen die Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestatten, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden;
b)
übermitteln die Klärschlammproduzenten den Benutzern regelmäßig alle in Anhang II A genannten Angaben.

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