Artikel 7 RL 86/278/EWG

Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung oder die Lieferung von Schlämmen zur Verwendung

a)
auf Weiden oder Futteranbauflächen, wenn vor Ablauf einer bestimmten Frist diese Weiden beweidet bzw. diese Futteranbauflächen abgeerntet werden. Diese Frist, die von den Mitgliedstaaten insbesondere unter Berücksichtigung ihrer geographischen und klimatischen Lage festgelegt wird, darf auf keinen Fall weniger als drei Wochen betragen;
b)
auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit, ausgenommen Obstbaumkulturen;
c)
während einer Zeit von zehn Monaten vor der Ernte und während der Ernte selbst auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden.

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