Artikel 8 RL 86/278/EWG

Bei der Verwendung von Schlämmen sind folgende Regeln zu beachten:

Die Verwendung hat so zu erfolgen, daß den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird.

Werden Schlämme auf Böden verwendet, deren pH-Wert unter 6 liegt, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten die zunehmende Mobilität der Schwermetalle und deren zunehmende Aufnahme durch die Pflanzen und setzen gegebenenfalls die von ihnen gemäß Anhang I A festgelegten Grenzwerte herab.

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