ANHANG I A RL 86/278/EWG
GRENZWERTE FÜR KONZENTRATIONEN VON SCHWERMETALLEN IN DEN BÖDEN (mg/kg Trockensubstanz von einer repräsentativen Probe von Böden gemäß der Definition in Anhang II C , deren pH-Wert 67 beträgt)
Parameter | Grenzwerte(1) |
---|---|
Kadmium | 1 — 3 |
Kupfer(2) | 50 — 140 |
Nickel(2) | 30 — 75 |
Blei | 50 — 300 |
Zink(2) | 150 — 300 |
Quecksilber | 1 — 1,5 |
Chrom(3) | — |
Fußnote(n):
- (1)
Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der von ihnen festgesetzten Grenzwerte bei der Verwendung der Schlämme auf Böden gestatten, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie für die Beseitigung von Schlämmen bestimmt sind, auf denen aber zum Zweck des Handels ausschließlich Futtermittel angebaut werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Zahl und Art der betreffenden Böden mit. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß sich daraus keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ergibt.
- (2)
Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der von ihnen festgesetzten Grenzwerte bei diesen Parametern auf Böden gestatten, deren ph-Wert ständig höher ist als 7. Auf keinen Fall dürfen die zulässigen Höchstkonzentrationen an diesen Schwermetallen diese Werte um mehr als 50 % überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge, daß daraus keine Gefährdung für Mensch und Umwelt und insbesondere für das Grundwasser entsteht.
- (3)
Gegenwärtig ist es nicht möglich, Grenzwerte für Chrom festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf der Grundlage von Vorschlägen festsetzen, die ihm die Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreiten wird.
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