ANHANG II C RL 86/278/EWG

PROBENAHME- UND ANALYSEVERFAHREN

1.
Probenahme bei Böden

Repräsentative Proben von Böden, die einer Analyse zu unterziehen sind, liegen in der Regel dann vor, wenn eine Mischung von 25 Proben zusammengestellt worden ist, die einer homogenen, genutzten Fläche von höchstens 5 Hektar entnommen wurden. Die Entnahmen müssen in einer Tiefe von 25 cm erfolgen, es sei denn, die Tiefe der Ackerbodenschicht läge unter diesem Wert, wobei aber die Tiefe der Probenahme in diesem Fall nicht weniger als 10 cm betragen darf.

2.
Probenahme bei Schlämmen

Den Schlämmen sind nach ihrer Aufbereitung, aber vor ihrer Lieferung an den Benutzer Proben zu entnehmen; sie sollten für die Produktion von Schlämmen repräsentativ sein.

3.
Analyseverfahren

Die Schwermetall-Analyse ist nach starker Naßveraschung vorzunehmen. Das Referenzanalyseverfahren ist die atomare Absorptionsspektrometrie. Dabei dürfen von dem jeweiligen Metall nicht mehr als 10 % des entsprechenden Grenzwertes aufgefunden werden.

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