ANHANG II B RL 86/278/EWG

ANALYSE DER BÖDEN

1. Vor einer Verwendung anderer Schlämme als Schlämme aus den in Artikel 11 genannten Abwasserbehandlungsanlagen müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, daß der Schwermetallgehalt in den Böden die gemäß Anhang I A festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet. Zu diesem Zweck beschließen die Mitgliedstaaten über die durchzuführenden Analysen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Daten, die über die Merkmale der Böden und ihre Homogenität vorliegen.

2. Die Mitgliedstaaten beschließen über die Häufigkeit der weiteren Analysen unter Berücksichtigung des vor der Verwendung der Schlämme festgestellten Metallgehalts in den Böden, der Menge und der Zusammensetzung der verwendeten Schlämme sowie aller anderen diesbezüglichen Faktoren.

3. Die Analysen erstrecken sich auf folgende Parameter:

pH-Wert;

Kadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom.

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