ANHANG II A RL 86/278/EWG

ANALYSE DER SCHLÄMME

1. In der Regel sind die Klärschlämme mindestens alle sechs Monate einer Analyse zu unterziehen. Treten qualitative Veränderungen des behandelten Wassers auf, so ist die Häufigkeit dieser Analysen zu erhöhen. Wenn sich die Ergebnisse der Analysen über einen Zeitraum von einem Jahr hinweg nicht wesentlich ändern, müssen die Schlämme mindestens alle zwölf Monate analysiert werden.

2. Bei Schlämmen aus Kläranlagen im Sinne des Artikels 11 muß für den Fall, daß in den zwölf Monaten vor Anwendung dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat keine Analyse der Schlämme erfolgt ist, innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Anwehdung oder gegebenenfalls binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Beschluß über die Zulassung der Verwendung der Schlämme aus solchen Anlagen in der Landwirtschaft eine Analyse vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten beschließen über die Häufigkeit der weiteren Analysen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten Analyse, der etwaigen Veränderungen der behandelten Abwässer und aller anderen diesbezüglichen Faktoren.

3. Die Analysen erstrecken sich vorbehaltlich des Absatzes 4 auf folgende Parameter:

Trockensubstanz, organische Substanz;

pH-Wert;

Stickstoff und Phosphor;

Kadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom.

4. Bei Kupfer, Zink und Chrom entscheiden die Mitgliedstaaten über die Häufigkeit der Analysen, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wurde, daß diese Metalle in den durch die Kläranlage behandelten Gewässern nicht oder nur in unerheblicher Menge vorhanden sind.

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