ANHANG I C RL 86/278/EWG
GRENZWERTE FÜR MENGEN VON SCHWERMETALLEN, DIE AUF LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN BÖDEN AUF DER GRUNDLAGE EINES MITTELWERTES INNERHALB EINES ZEITRAUMS VON ZEHN JAHREN AUFGEBRACHT WERDEN DÜRFEN (kg/ha/Jahr)
Parameter | Grenzwerte(1) |
---|---|
Kadmium | 0,15 |
Kupfer | 12 |
Nickel | 3 |
Blei | 15 |
Zink | 30 |
Quecksilber | 0,1 |
Chrom(2) | — |
Fußnote(n):
- (1)
Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der obengenannten Grenzwerte bei der Verwendung der Schlämme auf Böden gestatten, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie für die Beseitigung von Schlämmen bestimmt sind, auf denen aber zum Zweck des Handels ausschließlich Futtermittel angebaut werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Zahl und Art der betreffenden Böden mit. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß sich daraus keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ergibt.
- (2)
Gegenwärtig ist es nicht möglich, Grenzwerte für Chrom festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf der Grundlage von Vorschlägen festsetzen, die ihm die Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreiten wird.
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