Artikel 3 RL 86/280/EWG
(1) Die Grenzwerte, die Zeitpunkte für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Teil A der Anhänge festgelegt.
(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der die Abwässer mit den in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen den Industriebetrieb verlassen.
Wird es für notwendig erachtet, bei bestimmten Stoffen andere Stellen für die Anwendung der Grenzwerte vorzusehen, so werden diese Stellen in Anhang II festgelegt.
Werden Abwässer mit diesen Stoffen außerhalb des Industriebetriebs in einer für ihre Beseitigung bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.
(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Teil A der Anhänge festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Teil B der Anhänge den Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt.
Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.
Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.
(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe ist in Anhang II Teil C aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre jeweilige Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang II Teil C festgelegt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß infolge von Maßnahmen im Vollzug dieser Richtlinie keine Erhöhung der Verschmutzung durch diese Stoffe in anderen Umweltbereichen, insbesondere im Boden und in der Luft, eintritt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.