Artikel 2 RL 86/280/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Stoffe”

die aus den Stoffamilien und -gruppen im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG ausgewählten gefährlichen Stoffen, die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind;

b)
„Grenzwerte”

die für die unter Buchstabe a) genannten Stoffe festgelegten Werte in Anhang II Teil A;

c)
„Qualitätsziele”

die für die unter Buchstabe a) genannten Stoffe festgelegten Anforderungen in Anhang II Teil B;

d)
„Verwendung der Stoffe”

jedes industrielle Verfahren, bei dem einer oder mehrere der unter Buchstabe a) genannten Stoffe hergestellt, verarbeitet oder benutzt wird/werden oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem einer oder mehrere dieser Stoffe auftritt/auftreten;

e)
„Industriebetrieb”

ein Betrieb, in dem ein oder mehrere der unter Buchstabe a) genannten Stoffe oder andere Stoffe, die die unter Buchstabe a) genannten Stoffe enthalten, verwendet wird/werden;

f)
„bestehender Betrieb”

ein Industriebetrieb, der seine Produktion spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls spätestens zwölf Monate nach der Bekanntgabe der Richtlinie zur ihrer Änderung, die einen solchen Betrieb betrifft, aufnimmt;

g)
„neuer Betrieb”

ein Industriebetrieb, der seine Produktion mehr als zwölf Monate nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls mehr als zwölf Monate nach der Bekanntgabe der Richtlinie zu ihrer Änderung, die einen solchen Betrieb betrifft, aufnimmt;

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung der Stoffe mehr als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls mehr als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung der Richtlinie, die einen solchen Betrieb betrifft, erheblich erhöht wird.

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