Artikel 1 RL 86/280/EWG
(1) Diese Richtlinie
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legt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der vorliegenden Richtlinie fest;
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legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Stoffe fest;
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legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 76/464/EWG die Zeitpunkte zur Erfüllung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen erteilten Genehmigungen fest;
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legt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG die Referenzmeßverfahren für die Bestimmung des Gehalts der in Artikel 2 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Stoffe in Ableitungen und in Gewässern fest;
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legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG ein Überwachungsverfahren fest;
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schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten;
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schreibt den Mitgliedstaaten vor, Programme zur Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung, die aus den in Artikel 5 genannten Quellen stammt, aufzustellen;
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sieht in Anhang I allgemeine Bestimmungen zur Anwendung auf sämtliche Stoffe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), vor allem für Grenzwerte für Emissionsnormen (Teil A), Qualitätsziele (Teil B) und Referenzmeßverfahren (Teil C), vor;
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sieht in Anhang II Sonderbestimmungen für jeden einzelnen Stoff vor, mit denen die allgemeinen Bestimmungen näher ausgeführt und ergänzt werden.
(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.
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