Präambel RL 86/280/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Kommission(2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.
Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.
Die in der vorliegenden Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe sind hauptsächlich auf der Grundlage der in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Kriterien gewählt worden.
Da die Verschmutzung, die durch die Ableitung dieser Stoffe in die Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen für die Ableitungen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die diese Stoffe abgeleitet werden, festgelegt werden.
Der Zweck der Grenzwerte und der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Verschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch Ableitungen dieser Stoffe beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.
Diese Grenzwerte und Qualitätsziele müssen zu diesem Zweck und dürfen nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasserstammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.
Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, müssen für jedes ausgewählte und angewandte Qualitätsziel Berichte an die Kommission vorgesehen werden.
Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht zu einer stärkeren Luft- oder Bodenverschmutzung führen können.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den Ableitungen der vorstehend genannten Stoffe betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.
Für bestimmte Quellen, die in nennenswertem Umfang eine Verschmutzung durch diese Stoffe hervorrufen und die nicht der Regelung der gemeinschaftlichen Grenzwerte oder der einzelstaatlichen Emissionsnormen unterliegen, müssen spezifische Programme zur Beseitigung der Verschmutzung aufgestellt werden. Die Befugnisse hierfür sind ebenfalls nicht in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehen. Da entsprechende spezifische Vorschriften nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.
Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG(5) erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten übermittelt.
Diese Richtlinie ist auf Vorschlag der Kommission an die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation der genannten Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfägbaren technischen Mittel anzupassen und zu ergänzen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die Richtlinie durch Vorschriften betreffend neue gefährliche Stoffe ergänzt wird und der Inhalt der Anhänge geändert wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.
- (2)
ABl. Nr. C 70 vom 18.3.1985, S. 15.
- (3)
ABl. Nr. C 120 vom 20.5.1986.
- (4)
ABl. Nr. C 188 vom 29.7.1985, S. 19.
- (5)
ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
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