ANHANG I RL 86/280/EWG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der vorliegende Anhang umfaßt drei Teile mit allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung auf die Stoffe:

— Teil A:
Grenzwerte für Emissionsnormen;
— Teil B:
Qualitätsziele;
— Teil C:
Referenzmeßverfahren.

Die allgemeinen Bestimmungen werden in Anhang II durch eine Reihe spezifischer Bestimmungen für jeden einzelnen Stoff präzisiert und ergänzt.

TEIL A

1.
Für die verschiedenen betroffenen Typen von Industriebetrieben sind die Grenzwerte, die Referenzdaten und die Zeitpunkte für ihre Einhaltung in Anhang II unter Teil A aufgeführt.
2.
Die Mengen der abgeleiteten Stoffe werden nach der Menge der vom Industriebetrieb im gleichen Zeitraum hergestellten, verarbeiteten oder benutzten Stoffe oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG nach einem anderen für die betreffende Tätigkeit charakteristischen Parameter ausgedrückt.
3.
Für die Industriebetriebe, die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Stoffe ableiten und in Anhang II Teil A nicht erwähnt sind, werden die Grenzwerte im Bedarfsfall vom Rat später festgesetzt. In der Zwischenzeit setzen die Mitgliedstaaten selbständig gemäß Richtlinie 76/464/EWG Emissionsnormen für die Ableitungen dieser Stoffe fest. Diese Normen müssen den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen und dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert in Anhang II Teil A.

Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch dann Anwendung, wenn ein Industriebetrieb andere Tätigkeiten als diejenigen umfaßt, für die in Anhang II Teil A Grenzwerte festgesetzt wurden, und wenn diese zu Ableitungen von in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen führen können.

4.
Die als Konzentration ausgedrückten Grenzwerte, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sind für die betroffenen Industriebetriebe in Anhang II Teil A aufgeführt. Auf keinen Fall dürfen die als Höchstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte — sofern es sich dabei nicht um die einzig anwendbaren Werte handelt — über den Werten liegen, die sich aus der Division der Gewichtsmengen durch den Wasserbedarf je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit ergeben. Da jedoch die Konzentration dieser Stoffe in den Abwässern von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in Anhang II Teil A angegebenen Grenzwerte, die als Gewichtsmenge der abgeleiteten Stoffe im Verhältnis zu den für die betreffende Tätigkeit charakteristischen Parametern ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.
5.
Um zu überprüfen, ob die Ableitungen der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe den Emissionsnormen genügen, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden.

Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von Proben, die Messung des Abflusses und der Menge der verwendeten Stoffe sowie gegebenenfalls die Messung der charakteristischen Parameter der verunreinigenden Tätigkeit gemäß Anhang II Teil A vorsehen.

Insbesondere kann, wenn sich die Menge der verwendeten Stoffe nicht ermitteln läßt, beim Kontrollverfahren von der Menge der Stoffe ausgegangen werden die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.

6.
Es wird eine repräsentative Probe der Abflüsse innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums entnommen. Die während eines Monats abgeleitete Menge an Stoffen wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Stoffmenge berechnet.

In Anhang II kann jedoch fur die Ableitung bestimmter Stoffe eine Quantitätsschwelle festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung von den Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Überwachungsverfahren angewandt werden kann.

7.
Die unter Nummer 5 vorgesehenen Probenahmen und Abflußmessungen erfolgen normalerweise an der Stelle, an der gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie die Grenzwerte angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen — sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, daß die Maßnahmen den Erfordernissen in Teil C der Anhänge entsprechen — daß die betreffenden Probenahmen und Abflußmessungen an einer anderen, vor der Anwendungsstelle für die Grenzwerte liegenden Stelle erfolgen; Voraussetzung hierfür ist, daß

das ganze Wasser des Betriebs, das durch den betreffenden Stoff verunreinigt werden könnte, durch diese Messungen erfaßt wird;

regelmäßige Nachprüfungen beweisen, daß die Messungen tatsächlich für die an der Anwendungsstelle für die Grenzwerte abgeleiteten Mengen repräsentativ sind bzw. stets über diesen liegen.

TEIL B

1.
Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das oder die entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nach den Nummern 2 oder 3 festgesetzten Zielen in dem Gebiet, das von den Ableitungen von Stoffen nach Artikel 2 Buchstabe a) betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den nach den Nummern 2 oder 3 festgesetzten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.
2.
Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß deren Artikel 2 zu beseitigen, werden in Anhang II Teil B die Qualitätsziele und die Zeitpunkte für ihre Einhaltung festgelegt.
3.
Sofern in den Sonderbestimmungen in Anhang II Teil B nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich sämtliche als Qualitätsziele genannten Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der während eines Jahres erzielten Ergebnisse.
4.
Sind mehrere Qualitätsziele für die Gewässer eines Gebiets anwendbar, so muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.
5.
Für jede in Anwendung dieser Richtlinie erteilte Genehmigung gibt die zuständige Behörde die Vorschriften, die Überwachungsmodalitäten sowie die Zeitpunkte für die Einhaltung des oder der Qualitätsziele an.
6.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/4641 EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über

die Ableitungsstellen und Dispersionsvorrichtungen,

das geographische Gebiet, in welchem das Qualitätsziel angewandt wird,

die Orte der Probenahme,

die Häufigkeit der Probenahme,

die Probenahme- und Meßmethoden,

die Ergebnisse.

7.
Die Proben müssen in hinreichender Nähe der Ableitungssteile entnommen werden, damit sie für die Qualität der Gewässer in dem durch die Ableitung betroffenen Gebiet repräsentativ sind; die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts.

TEIL C

1.
Die Definitionen in der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(1) gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie.
2.
Die Referenzmeßverfahren zur Bestimmung der Konzentration der genannten Stoffe sowie die Erfassungsgrenze für den betreffenden Umwe!tbereich sind in Anhang II Teil C festgelegt.
3.
Die Erfassungsgrenze, die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode wird für jeden Stoff in Anhang II Teil C festgelegt.
4.
Für die Messung der Abflußmenge ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44.

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