ANHANG II RL 86/280/EWG

SONDERBESTIMMUNGEN

1.
Betreffend Tetrachlorkohlenstoff,
2.
betreffend DDT,
3.
betreffend Pentachlorphenol.
4.
betreffend Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin,
5.
betreffend Hexachlorbenzol,
6.
betreffend Hexachlorbutadien,
7.
betreffend Chloroform.
8.
betreffend 1,2-Dichlorethan (EDC)
9.
betreffend Trichlorethen (TRI)
10.
betreffend Tetrachlorethen (PER)
11.
betreffend Trichlorbenzol (TCB).

Die Numerierung der in vorliegendem Anhang aufgeführten Stoffe entspricht der Liste der 129 Stoffe in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982(1).

Werden zukünftig Stoffe in vorliegenden Anhang aufgenommen, die nicht in der obengenannten Liste enthalten sind, werden sie in der chronologischen Reihenfolge ihrer Aufnahme, mit Nr. 130 beginnend, weiter numeriert.

I.
Sonderbestimmungen für Tetrachlorkohlenstoff (Nr. 13)(2)

Teil A (13):
Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs(3)(4) Typ des Mittelwertes (5) Grenzwerte ausgedrückt in Einzuhalten ab
Gewicht Konzentration
1.
Herstellung von Tetrachlorkohlensoff durch Perchlorierung
Monat
a)
Verfahren mit Auswaschung: 40 g CCl4 je Tonne Gesamtproduktionskapazität CCl4 und Perchloräthylen
1,5 mg/l 1.1.1988
b)
Verfahren ohne Auswaschung: 2,5 g/Tonne
1,5 mg/l
Tag
a)
Verfahren mit Auswaschung: 80 g/Tonne
3 mg/l
b)
Verfahren ohne Auswaschung: 5 g/Tonne
3 mg/l
2.
Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (einschließlich Hochdruck-Chlorolyseverfah-ren) und aus Methanol
Monat 10 g CCl4 je Tonne Gesamtproduktionskapazität Chlormethane 1,5 mg/l 1. 1. 1988
Tag 20 g je Tonne 3 mg/l
3.
Herstellung von Fluorchlorkoh-lenwasserstoff(6)
Monat
Tag

Teil B (13):
Qualitätsziele(7)

Umweltbereich Qualitätsziele Meßeinheit Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer 12 μg/l CCl4 1. 1. 1988
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer

Teil C (13):
Referenzmeßverfahren

1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Tetrachlorkohlenstoff in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie. Ein empfindlicher Detektor ist zu verwenden, wenn die Konzentration unter 0,5 mg/l liegt; in diesem Fall liegt die Bestimmungsgrenze(8) bei 0,1 μg/l. Bei einer Konzentration von über 0,5 mg/l ist eine Bestimmungsgrenze(9) von 0,1 mg/1 angemessen.

2. Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze(10) entspricht.

II.
Sonderbestimmungen für DDT (Nr. 46)(11)(12)

STANDSTILL:

Die DDT-Konzentration in Gewässern, Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Teil A (46):
Grenzwerte der Emissionsnormen
Typ des Industriebetriebs(15)(16) Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedrückt in Einzuhalten ab
g/t hergestellten, verarbeiteten oder benutzten Stoffen mg/l abgeleitetem Wasser
Produktion von DDT einschließlich Formulierung von DDT am selben Standort Monat 8 0,7 1. 1. 1988
Tag 16 1,3 1. 1. 1988
Monat 4 0,2 1. 1. 1991
Tag 8 0,4 1. 1. 1991

Teil B (46):
Qualitätsziele

Umweltbereich Qualitätsziele Meßeinheit Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer

10 für das para-para-Isomer des DDT

25 für DDT insgesamt

ng/l 1. 1. 1988
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer

Teil C (46):
Referenzmeßverfahren

1.
Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von DDT in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze(17) liegt für das DDT insgesamt je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe rund 4 ng/l für Gewässer und 1 μg/l für Abwässer.
2.
Referenzverfahren zur Bestimmung von DDT in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze(18) liegt bei 1 μg/kg.
3.
Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze(19) entspricht.

III.
Sonderbestimmungen für Pentachlorphenol (Nr. 102)(20)(21)

STANDSTILL:

Die PCP-Konzentration in Sedimenten, Mollusken, Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Teil A (102):
Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs(22)(23) Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedruckt (SIC! ausgedrückt) in Einzuhalten ab
g/t Produktionskapazität bzw. Einsatzkapazität mg/l abgeleitetem Wasser
Produktion von PCP.Na durch Hydrolyse von Hexachlorbenzol Monat 25 1 1. 1. 1988
Tag 50 2 1. 1. 1988

Teil B (102):
Qualitätsziele

Umweltbereich Qualitätsziele Meßeinheit Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer 2 μg/l 1. 1. 1988
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer

Teil C (102):
Referenzmeßverfahren

1.
Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Pentachlorphenol im Abwasser und in Gewässern sind die Hochdruck-Flüssigkeits-Chromatographie bzw. die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeignetem Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze(24) liegt bei 2 μg/l für Abwasser und bei 0,1 μg/l für Gewässer.
2.
Referenzverfahren zur Bestimmung von Pentachlorphenol in Sedimenten und Organismen sind die Hochdruck-Flüssigkeits-Chromatographie bzw. die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze(25) liegt bei 1 μg/kg.
3.
Die Richtlinie und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze(26) entspricht.

IV.
Sonderbestimmungen für

Aldrin (Nr. 1)(27)
CAS-309-00-2
Dieldrin (Nr. 71)(28)
CAS-60-57-1
Endrin (Nr. 77)(29)
CAS-72-20-8
Isodrin (Nr. 130)(30)
CAS-465-73-6.
Teil A (1, 71, 77, 130):
Grenzwerte der Emissionsnormen
Typ des Industriebetriebs(32) Typ des Mit-telwertes Grenzwerte ausgedruckt (SIC! ausgedrückt) in Einzuhalten ab
Fracht Konzentration μg/l abgeleitetem Wasser(33)
Herstellung von Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin, einschließlich Formulierung dieser Stoffe am selben Standort Monat 3 g je Tonne Gesamtproduktionskapazität (g/t) 2 1. 1. 1989
Tag 15 g je Tonne Gesamtproduktionskapazität (g/t)(34) 10(34) 1. 1. 1989

Teil B (1, 71, 77, 130):
Qualitätsziele

Umweltbereich Stoff Qualitätsziele ng/l einzuhalten ab
1. 1. 1989 1. 1. 1994
Oberirdische Binnengewässer

Aldrin

Dieldrin

Endrin

Isodrin

30 insgesamt für die vier Stoffe, mit Höchstwert 5 für Endrin 10
Mündungsgewässer 10
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer 5
Küstenmeer 5

Standstill:

Die Konzentration(en) von Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin und/oder Isodrin in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Teil C (1, 71, 77, 130):
Referenzmeßverfahren

1.
Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Aldrin, Dieldrin und Endrin und/oder Isodrin in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze(35) liegt für jede Substanz je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe bei 2,5 ng/l für die Gewässer und bei 400 ng/l für Abwässer.
2.
Referenzverfahren zur Bestimmung von Aldrin, Dieldrin und/oder Endrin und/oder Isodrin in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze liegt für jeden einzelnen Stoff bei 1 μg/kg Trockengewicht.
3.
Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmüngsgrenze entspricht.

V.
Sonderbestimmungen für Hexachlorbenzol (HCB) (Nr. 83)

Teil A (83):
Grenzwerte der Emissionsnormen

Standstill:

Die Verschmutzung durch Ableitung von HCB, die sich auf die Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen auswirkt, darf mit der Zeit direkt oder indirekt nicht wesentlich zunehmen.

Typ des Industriebetriebs(36)(37)(38) Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedruckt (SIC! ausgedrückt) in Einzuhalten ab
Fracht Konzentration
1.
HCB-Produktion und -behandlung
Monat 10 g HCB je Tonne Produktionskapazität HCB 1 mg/l HCB 1. 1. 1990
Tag 20 g HCB je Tonne Produktionskapazität HCB 2 mg/l HCB
2.
Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) durch Perchlorierung
Monat 1,5 g HCB je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 1,5 mg/l HCB 1. 1. 1990
Tag 3 g HCB je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 3 mg/l HCB
3.
Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren(39)
Monat
Tag

Teil B (83):
Qualitätsziele(40)

Standstill:

Die HCB-Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Umweltbereich Qualitätsziele Meßeinheit Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer 0,03 μg/l 1. 1. 1990
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer

Teil C (83):
Referenzmeßverfahren

1.
Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von HCB in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.

Die Bestimmungsgrenze(41) für HCB liegt je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe im Bereich 1 - 10 ng/l für Gewässer und im Bereich 0,5 - 1 μg/l für Abwässer.

2.
Referenzverfahren zur Bestimmung von HCB in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze(42), liegt im Bereich 1 - 10 μg/kg Trockenmasse.
3.
Die Richtigkeit und Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenz(43) entspricht.

VI.
Sonderbestimmungen für Hexachlorbutadien (HCBD) (Nr. 84)

Teil A (84):
Grenzwerte der Emissionsnormen

Standstill:

Die Verschmutzung durch Ableitung von HCBD, die sich auf die Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen auswirkt, darf mit der Zeit direkt oder indirekt nicht wesentlich zunehmen.

Typ des Industriebetriebs(44)(45)(46) Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedrückt in Einzuhalten ab
Fracht Konzentration
1.
Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlestoff (CCl4) durch Perchlorierung
Monat 1,5 g HCBD je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 1,5 mg/l HCBD
Tag 3 g HCBD je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 3 mg/l HCBD 1. 1. 1990
2.
Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren(47)
Monat
Tag

Teil B (84):
Qualitätsziele(48)

Standstill:

Die HCBD-Konzentration in Sedimemten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Umweltbereich Qualitätsziele Meßeinheit Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer 0,1 μg/l 1. 1. 1990
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer

Teil C (84):
Referenzmeßverfahren

1.
Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von HCBD in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.

Die Bestimmungsgrenze(49) für HCBD liegt die nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe im Bereich 1 - 10 ng/l für Gewässer und im Bereich 0,5 - 1 μg/l für Abwässer.

2.
Referenverfahren (SIC! Referenzverfahren) zur Bestimmung von HCBD in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroeinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze(50) liegt im Bereich 1 - 10 μg/kg Trockenmasse.
3.
Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze(51) entspricht.

VII.
Sonderbestimmungen für Chloroform (CHCl3) (Nr. 23)(52)

Teil A (23):
Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs(53)(54) Grenzwerte ausgedrückt in(55)(56) Einzuhalten ab
Fracht Konzentration
1.
Herstellung von Chlormethanen aus Methanol oder nach einem Verfahren der Kombination von Methanol und Methan(57)
10 g CHCl3 je Tonne Gesamtproduktionskapazität Chlormethane 1 mg/l 1. 1. 1990
2.
Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung
7,5 g CHCl3 je Tonne Gesamtproduktionskapazität Chlormethane 1 mg/l 1. 1. 1990
3.
Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen(58)

Teil B (23):
Qualitätsziele(59)

Umweltbereich Qualitätsziele Meßeinheit Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer 12 μg/l 1. 1. 1990
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer

Teil C (23):
Referenzmeßverfahren

1.
Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Chloroform in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie.

Ein empfindlicher Detektor ist zu verwenden, wenn die Konzentration unter 0,5 mg/l liegt; in diesem Fall liegt die Bestimmungsgrenze(60) bei 0,1 μg/l. Bei einer Konzentration von über 0,5 mg/l ist eine Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l angemessen.

2.
Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht.

VIII.
Sonderbestimmungen für 1,2-Dichlorethan (EDC) (Nr. 59)(61)

Teil A (59):
Grenzwerte der Emissionsnormen
Typ des Industriebetriebs(63)(64) Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedrückt in Einzuhalten ab
Gewicht (g/t)(65) Konzentration (mg/l)(66)
a)
Ausschließlich Produktion von 1,2-Dichlorethan (ohne Verarbeitung bzw. Verwendung auf dem- selben Werksgelände)
Monat 4 2 1. 1. 1993
2,5 1,25 1. 1. 1995
Tag 8 4 1. 1. 1993
5 2,5 1. 1. 1995
b)
Produktion von 1,2-Dichlorethen und Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Werksgelände, mit Ausnahme der unter Buchstabe e) definierten Verwendung(67)(68)
Monat 12 6 1. 1. 1993
5 2,5 1. 1. 1995
Tag 24 12 1. 1. 1993
10 5 1. 1. 1995
c)
Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan zu anderen Stoffen als Vinylchlorid(69)
Monat 2,5 1 1. 1. 1993
Tag 5 2 1. 1. 1993
d)
Verwendung von EDC zum Entfetten von Metallen (außerhalb des unter Buchstabe b) genannten Werksgeländes)(70)
Monat 0,1 1. 1. 1993
Tag 0,2 1. 1. 1993
e)
Verwendung von EDC für die Herstellung von Ionenaustauschern(71)
Monat
Tag

Teil B (59):
Qualitätsziele

Umweltbereich

Qualitätsziele

(μg/l)

Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer101. 1. 1993
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer
Die Kommission wird die Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 76/464/EWG durchgeführten Überprüfung mit der Richtkonzentration von 2,5 μg/l vergleichen. Die Kommission wird bis 1998 die Qualitätsziele aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Maßnahmen überprüfen.

Teil C (59):
Referenzmeßverfahren

1.
Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von 1,2-Dichlorethan in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel oder die Gaschromatographie nach Isolierung mit dem „purge and trap” -Verfahren und Ausfrieren mit Hilfe einer kryogenen Kapillarkühlfalle. Die Bestimmungsgrenze liegt bei 10 ttg/l für Abwässer und 1 μg/l für Gewässer.
2.
Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um 50 % abweichen.
3.
Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die EDC-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX, EOX oder VOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen EDC und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

IX.
Sonderbestimmungen für Trichlorethen (TRI) (Nr. 121)(72)

Teil A (121):
Grenzwerte der Ernissionsnormen
Typ des Industriebetriebs(74)Typ des MittelwertesGrenzwerte ausgedrückt inEinzuhalten ab
Gewicht (g/t)(75)Konzentration (mg/l)(76)
a)
Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER)
Monat1021. 1. 1993
2,50,51. 1. 1995
Tag2041. 1. 1993
511. 1. 1995
b)
Verwendung von TRI zum Entfetten von Metallen(77)
Monat0,11. 1. 1993
Tag0,21. 1. 1995

Teil B (121):
Qualitätsziele

Umweltbereich

Qualitätsziele

(μg/l)

Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer101. 1. 1993
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer
Die Kommission wird bis 1998 die Qualitätsziele aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Maßnahmen überprüfen. Die Kommission wird die Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 76/464/EWG durchgeführten Überprüfung mit der Richtkonzentration von 2,5 μg/l vergleichen.

Teil C (121):
Referenzmeßverfahren

1.
Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Trichlorethen (TRI) in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.

Die Bestimmungsgrenze für TRI liegt bei 10 μg/l für Abwässer und 0,1μg/l für Gewässer.

2.
Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um ± 50 % abweichen.
3.
Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die TRI-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX, EOX oder VOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen TRI und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

X.
Sonderbestimmungen für Tetrachlorethen (PER) (Nr. 111)(78)

Teil A (111):
Grenzwerte für Emissionsnormen
Typ des Industriebetriebs(80)Typ des MittelwertesGrenzwerte ausgedrückt inEinzuhalten ab
Gewicht (g/t)(81)Konzentration (mg/l)(82)
a)
Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER) (TRI-PER-Verfahren)
Monat1021. 1. 1993
2,50,51. 1. 1995
Tag2041. 1. 1993
511. 1. 1995
b)
Produktion von Tetrachlorkohlenstoff und Tetrachlorethen (TETRA-PER-Verfahren)
Monat1051. 1. 1993
2,51,251. 1. 1995
Tag20101. 1. 1993
52,51. 1. 1995
c)
Verwendung von TRI zum Entfetten von Metallen(83)
Monat0,11. 1. 1993
Tag0,21. 1. 1993
d)
Produktion von Chlorfluorkohlenwasserstoffen(84)
Monat
Tag

Teil B (111):
Qualitätsziele

Umweltbereich

Qualitätsziele

(μg/l)

Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer101. 1. 1993
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohe Mündungsgewässer
Küstenmeer
Die Kommission wird die Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 76/464/EWG durchgeführten Überprüfung mit der Richtkonzentration von 2,5 μg/l vergleichen. Die Kommission wird bis 1998 die Qualitätsziele aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Maßnahmen überprüfen.

Teil C (111):
Referenzmeßverfahren

1.
Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Tetrachlorethen (PER) in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.

Die Bestimmungsgrenze für PER liegt bei 10 μg/l für Abwässer und 0,1 μg/l für Gewässer.

2.
Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um 50 % abweichen.
3.
Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die PER-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX, EOX oder VOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen PER und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

XI.
Sonderbestimmungen für Trichlorbenzol(85) (TCB) (Nrn. 117, 118)(86)

Teil A (117, 118):
Grenzwerte für Emissionsnormen

Standstill:

Die Verschmutzung durch Ableitung von TCB, die sich auf die Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen auswirkt, darf mit der Zeit direkt oder indirekt nicht wesentlich zunehmen.

Typ des IndustriebetriebsTyp des Mit-telwertesGrenzwerte ausgedrückt inGewicht (g/t)(87)Konzentration (mg/l)(88)Einzuhalten ab
a)
Produktion von TCB durch Dehydrochlorierung von HCH und/oder Verarbeitung von TCB
Monat252,51. 1. 1993
1011. 1. 1995
Tag5051. 1. 1993
2021. 1. 1995
b)
Produktion und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol(89)
Monat50,51. 1. 1993
0,50,051. 1. 1995
Tag1011. 1. 1993
10,11. 1. 1995

Teil B (117, 118):
Qualitätsziele

Standstill:

Die TCB-Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/ oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Umweltbereich

Qualitätsziele

(μg/l)

Einzuhalten ab
Oberirdische Binnengewässer0,41. 1. 1993
Mündungsgewässer
Innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer
Küstenmeer
Die Kommission wird die Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 76/464/EWG durchgeführten Überprüfung mit der Richtkonzentration von 0,1 μg/l vergleichen. Die Kommisssion wird bis 1998 die Qualitätsziele aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Maßnahmen überprüfen.

Teil C (117, 118):
Referenzmeßverfahren

1.
Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Trichlorbenzol (TCB) in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze für jedes einzelne lsomer liegt bei 1 μg/l für Abwässer und 10 μg/l für Gewässer.
2.
Die Referenzmethode für die Bestimmung von TCB in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze für jedes einzelne Isomer liegt bei 1 μg/kg Trockenmasse.
3.
Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die TCB-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX oder EOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen TCB und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

4.
Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um 50 % abweichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 176 vom 14.7.1982, S. 3.

(2)

Artikel 5 findet insbesondere auf die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff in industriellen Wäschereien Anwendung.

(3)

Bei den Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel verwenden.

(4)

Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 30 kg nicht übersteigen.

(5)

In Anbetracht der Flüchtigkeit des Tetrakohlenstoffs und zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die tetrakohlenstoffhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgleidstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

(6)

Es ist gegewärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen.

(7)

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG kann ein vereinfachtes Überwachungsverfahren eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, daß das vorgenannte Qualitätsziel erreicht ist und ohne weiteres eingehalten werden kann.

(8)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(9)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(10)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(11)

Die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan;

1,1,1-Trichlor-2-(o-Chlorphenyl)-2-(o-Chlorphenyl)-äthan

1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthylen und

1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan.

(12)

Artikel 5 findet auf DDT Anwendung, soweit andere als die in vorliegenden Anhang erwähnten Quellen ermittelt werden.

(13)

Was die neuen Anlagen betrifft, so muß es aufgrund der verfügbaren besten technischen Mittel bereits möglich sein, für DDT Emissionsnormen vorzusehen, die niedriger sind als 1 g/t hergestellte Stoffe.

(14)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zu gegebener Zeit Vorschläge für die Festlegung restriktiver Grenzwerte, die 1994 in Kraft treten sollen.

(15)

Bei den in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die DDT außerhalb der Produktionsanlage formulieren und auf den Sektor der Dicofol-Produktion.

(16)

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht überschreiten.

(17)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(18)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(19)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(20)

Die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.

(21)

Artikel 5 findet auf Pentachlorphenol Anwendung, insbesondere auf dessen Verwendung bei der Holzbehandlung.

(22)

Bei den in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein besonderer Hinweis namentlich auf Betriebe, die Natrium-Pentachlorphenol durch Chlorierung herstellen.

(23)

Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 3 kg nicht übersteigen.

(24)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(25)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(26)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(27)

Aldrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6, 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphtalin.

(28)

Dieldrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6O, 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-expoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethano-naphtalin.

(29)

Endrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6O, 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-expoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethano-naphtalin.

(30)

Isodrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6, 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethano-naphtalin.

(31)

Die in diesem Teil festgelegten Grenzwerte gelten für die Summe der Ableitungen der Stoffe Aldrin, Dieldrin und Endrin. Falls die Abwässer aus der Herstellung von Aldrin, Dieldrin und/oder Endrin (einschließlich der Formulierung dieser Stoffe) auch Isodrin enthalten, gelten die oben festgesetzten Grenzwerte für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.

(32)

Bei den in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin außerhalb des Standorts des Betriebs formulieren.

(33)

Bei diesen Werten ist der gesamte Wasserabfluß der Betriebe berücksichtigt.

(34)

Die Tageswerte sollten nach Möglichkeit das Zweifache des Monatswerts nicht überschreiten.

(35)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegbenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(36)

Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 1 kg nicht übersteigen.

(37)

Bei den in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Quintozen und Technazen herstellen, Betriebe der industriellen Herstellung von Chlor durch Chloralkalielekrolyse mit Graphitelektrode, Kautschukverarbeitungsbetriebe, Einheiten zur Herstellung pyrotechnischer Produkte und Betriebe zur Herstellung von Vinylchloriden.

(38)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Einsatz der besten technischen Mittel es bereits ermöglicht, in manchen Fällen weit strengere Werte als die oben angegebenen anzuwenden, beschließt der Rat anhand von Vorschlägen der Kommission über die Festlegung strengerer Grenzwerte, wobei ein solcher Beschluß vor dem 1. Januar 1995 zu fassen ist.

(39)

Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil A Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

(40)

Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung strengerer Qualitätsziele weiterhin prüfen und dabei die gemessenen Konzentrationen von HCB in Sedimenten und/oder Fischen berücksichtigen; sie erstattet dem Rat vor dem 1. Januar 1995 Bericht, damit entschieden werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie vorzunehmen sind.

(41)

Die Bestimmungen xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(42)

Die Bestimmungen xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(43)

Die Bestimmungen xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(44)

Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 1 kg nicht übersteigen.

(45)

Bei den in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Industriebetriebe, die HCBD für technische Zwecke verwenden.

(46)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Einsatz der besten technischen Mittel es bereits ermöglicht, in manchen Fällen weit strengere Werte als die oben angegebenen anzuwenden, beschließt der Rat anhand von Vorschlägen der Kommission über die Festlegung strengerer Grenzwerte, wobei ein solcher Beschluß vor dem 1. Januar 1995 zu fassen ist.

(47)

Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil A Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

(48)

Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung strengerer Qualitätsziele weiterhin prüfen und dabei die gemessenen Konzentrationen von HCBD in Sedimenten und/oder Fischen berücksichtigen; sie erstattet dem Rat vor dem 1. Januar 1995 Bericht, damit entschieden werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinier vorzunehmen sind.

(49)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(50)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(51)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(52)

Für Chloroform gilt Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG bei Ableitungen aufgrund von industriellen Herstellungsverfahren, die als solche erheblich zum Chloroform gehalt des Abwassers beitragen können; insbesondere gilt dies für die in Teil A dieses Anhangs genannten Verfahren, Artikel 5 der vorliegenden Richt-linie findet Anwendung, soweit andere als die in diesem Anhang erwähnten Quellen ermittelt werden.

(53)

Bei den in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt im Fall von Chloroform ein besonderer Hinweis auf Betriebe, die im Wege der Dichlorethanpyrolyse monomeres Vinylchlorid produzieren, die gebleichten Papierstoff herstellen, die CHCl3 als Lösungsmittel verwenden, sowie auf Betriebe, in denen Kühlwasser oder andere Abwässer chloriert werden. Der Rat wird zu einem späteren Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte für diese Sektoren festlegen.

(54)

Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 30 kg nicht übersteigen.

(55)

Die Grenzwerte der Tagesmittel sind doppelt so hoch wie die monatlichen Mittelwerte.

(56)

In Anbetracht der Flüchtigkeit des Chloroforms und zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die chloroformhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgleidstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

(57)

also durch Methanol-Hydrochlorierung und anschließende Chlorierung des Methylchlorids.

(58)

Es ist gegewärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil A Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

(59)

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG kann ein vereinfachtes Kontrollverfahren eingerichtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß das obengenannte Qualitätsziel ohne weiteres erreicht und dauernd beibehalten werden kann.

(60)

Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.

(61)

Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von EDC als Lösemittel außerhalb des Betriebsgeländes einer Produktions- bzw. Verarbeitungsanlage, falls die Ableitungen unter 30 kg/Jahr liegen. Abteilungen von solch geringem Umfang können von den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 76/464/EWG ausgenommen werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 86/280/EWG setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.

(62)

In Anbetracht der Flüchtigkeit von EDC und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die EDC-haltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

(63)

Die Produktionskapazität für gereinigtes EDC wurde unter Berücksichtigung des EDC-Anteils veranschlagt, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten Vinylchlorid (VC)-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.

(64)

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die jährlichen Ableitungen 30 kg/Jahr nicht überschreiten.

(65)

Die Grenzwerte werden im Verhältnis zu folgenden Referenzwerten angegeben:

unter den Buchstaben a) und b) im Verhältnis zur Produktionskapazität von gereinigtem EDC (in Tonnen),

unter Buchstabe c) im Verhältnis zur Verarbeitungskapazität von EDC (in Tonnen).

Übersteigt jedoch im Falle des Sektors b) die Verarbeitungs- und Verwendungskapazität die Produktionskapazität, so gelten die Grenzwerte bezogen auf die Verarbeitungs- und Verwendungskapazität insgessamt. Befinden sich mehrere Betriebe auf demselben Werksgelände, so gelten die Grenzwerte für die Betriebe insgesamt.

(66)

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte im Verhältnis zu folgendem Referenzvolumen angegeben:

unter Buchstabe a) im Verhältnis zur Produktionskapazität von 2 m3/t gereinigtes EDC,

unter Buchstabe b) im Verhältnis zur Produktionskapazität von 2,5 m3/t gereinigtes EDC,

unter unter Buchstabe c) im Verhältnis zur Verarbeitungskapazität von 2,5 m3/t EDC.

(67)

In den Grenzwerten sind alle internen diffusen Quellen und/oder die Verwendung von EDC als Lösemittel auf dem Gelände, auf dem die industrielle Produktion stattfindet, berücksichtigt; damit wird eine Verringerung der EDC-Ableitungen von mehr als 99 % sichergestellt.

Allerdings kann, wenn die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird und gleichzeitig keine internen diffusen Quellen vorhanden sind, eine Verringerung um mehr als 99,9 % erzielt werden.

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Maßnahmen wird die Kommission dem Rat rechtzeitig Vorschläge für strengere Grenzwerte vorlegen, die ab 1998 anzuwenden sind.

(68)

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß diese Grenzwerte bei einem Verfahren zur Produktion von EDC nach Ablauf der Frist am 1. Januar 1993 nicht eingehalten werden können, weil diese Produktion einen Bestandteil bei der Herstellung anderer Chlorkoh-lenwasserstoffe bildet, so setzt er die Kommission spätestens am 1. Januar 1991 davon in Kenntnis. Spätestens bis zum 31. Dezember 1993 wird der Kommission ein Programm zur Reduzierung der EDC-ableitungen vorgelegt, das es ermöglicht, diese Grenzwerte ab 1. Januar 1997 einzuhalten. In der Zwischenzeit muß ab dem 1. Januar 1993 folgender Grenzwert eingehalten werden:

40g EDC/t Produktionskapazität von gereinigtem EDC (im moantlichen und täglichen Mittel).

Der Konzentrationgrenzwert wird anhand der von dem (den) betreffenden Betrieb(en) abgeleiteten Wassermenge ermittelt.

(69)

Es handelt sich hierbei insbesondere um die Produktion von Ethylendiamin, Ethylenpolyamin, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen und Tetrrachlorethen.

(70)

Diese Grenzwerte gelten nur für Betriebe, deren Ableitungen 30 kg/Jahr überschreiten.

(71)

Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil A Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

(72)

Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von TRI als Lösemittel zur Trockenreinigung, zur Extraktion von Fetten und Aromen und, falls die Ableitungen unter 30 kg pro Jahr liegen, zum entfetten von Metallen. Ableitungen von solch geringem Umfang können von den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 76/464/EWG ausgenommen werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 86/280/EWG setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.

(73)

In Anbetracht der Flüchtigkeit von Trichlorethen und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die trichlorethenhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

(74)

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen.

(75)

Unter Buchstabe a) werden die Grenzwerte der TRI-Ableitung im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TRI durch Dehydrchlorierung von Tetrachlorethan erzeugt wird, entspricht die Produktionskapazität der Kapazität der TRI-PER-Produktion, wobei der Quotient TRI-PER-Produktion ein drittel beträgt.

Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliet, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.

(76)

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für TRI im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:

unter Buchstabe a) im Verhältnis zu 5m3/t produziertes TRI + PER.

(77)

Die Grenzwerte gelten nur für Industriebetriebe, deren Ableitungen pro Jahr 30 kg überschreiten.

(78)

Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von PER als Lösemittel zur Trockenreinigung, zur Extraktion von Fetten und Aromen und, falls die Ableitungen unter 30 kg pro Jahr liegen, zum Entfetten von Metallen. Ableitungen von solch geringem Umfang können von den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 76/464/EWG ausgenommen werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 86/280/EWG setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.

(79)

In Anbetracht der Flüchtigkeit von Trichlorethen und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die tetrachlorethenhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

(80)

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen.

(81)

Unter Buchstaben a) und b) werden die Grenzwerte der PER-Ableitung im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TRI + PER bzw. im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TETRA-PER angegeben.

Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.

(82)

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für PER im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:

unter Buchstabe a) im Verhältnis zu 5 m3/t produziertes TRI + PER.

unter Buchstabe b) im Verhältnis zu 2 m3/t produziertes TETRA + PER.

(83)

Die Grenzwerte gelten nur für Industriebetriebe, deren Ableitungen pro Jahr 30 kg überschreiten.

(84)

Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil A Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

(85)

Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von TCB als Lösemittel bzw. Trägermaterial für Farbstoffe in der Textilindustrie oder als Bestandteil von Transformatorenölen, solange es hierzu keine spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gibt. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.

(86)

TCB kann als eines der folgenden drei Isomere auftreten:

1,2,3-TCB — CAS 87/61-6,

1,2,4-TCB — CAS 120-82-1 (Nr. 118 der EWG-Liste),

1,3,5-TCB — CAS 180-70-3.

Das technische TCB (Nr. 117 der EWG-Liste) ist ein Gemisch aus den drei Isomeren, von denen das 1,2,4-TCB vorherrscht. Es kann auch geringe Mengen Di- und Tetrachlorbenzol enthalten.

Die vorliegenden Bestimmungen gelten jeweils für das gesamte TCB (Summe der drei Isomere).

(87)

Die Grenzwerte für die TCB-Abteilung (Summe der 3 Isomere) werden wie folgt festgelegt:

Unter Buchstabe a) im Verhältnis zu der gesamten Produktionskapazität von TCB,

unter Buchstabe b) im Verhältnis zu der gesamten Produktions- oder Verarbeitungskapzität von Mono- und Dichlorbenzolen.

Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.

(88)

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für PER im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:

unter Buchstabe a) im Verhältnis zu 10 m3/t produziertes oder verarbeitetes TCB

unter Buchstabe b) im Verhältnis zu 10 m3/t produziertes oder verarbeitetes Chlor- und Dichlorbenzol.

(89)

Für bestehende Anlagen mit einer Ableitung von weniger als 50 kg/Jahr entsprechen die ab 1. Januar 1995 geltenden Grenzwerte der Hälfte der ab 1. Januar 1993 geltenden Grenzwerte.

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