Artikel 2 RL 86/297/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen, die ihre Zapfwelle oder deren Schutzvorrichtung betreffen, verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

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