Artikel 3 RL 86/297/EWG

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherheit des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

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