Artikel 5 RL 86/297/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Vorschriften der Nummer 5.2 des Anhangs I gelten jedoch erst ab dem 1. Oktober 1995.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der wesentlichen Vorschriften des internen Rechts mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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