ANHANG I RL 86/297/EWG

Allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für Zapfwellen

1.
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

1.1. „Zapfwelle ist eine nach” außen geführte Welle der Zugmaschine für den Antrieb von Geräten durch Drehbewegung.

1.2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nur für Zapfwellen, die der Definition in Nummer 1.1 entsprechen und sich an der Vorder- oder Rückseite der Zugmaschine befinden.

2.
Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung

2.1. Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem unter Verwendung des in Anhang II Teil 1 als Muster dargestellten Beschreibungsbogens zu stellen.

2.2. Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung ausreichend detaillierte Zeichnungen der Teile, die die Anforderungen in dieser Richtlinie betreffen, in einem geeigneten Maßstab beizufügen.

2.3. Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, sind eine für den zur Genehmigung vorgelegten Typ repräsentative Zugmaschine oder der Teil bzw. die Teile bereitzustellen, die für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Prüfungen für wesentlich erachtet werden.

3.
EG-Typgenehmigungsbogen

Für jede erteilte oder verweigerte Genehmigung ist eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II Teil 2 auszufüllen.

4.
Allgemeine Bestimmungen

Zugmaschinen, die mit Zapfwellen ausgestattet sind, müssen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in den Nummern 4.1 und 4.2 aufgeführten Normen.

4.1.
Bestimmungen für hintere Zapfwellen

Die Spezifikationen von ISO 500-1:2004 einschließlich des technischen Korrigendums 1:2005 und die Norm ISO 500-2:2004 gelten für Zugmaschinen mit hinterer Zapfwelle gemäß Tabelle 1.

Tabelle 1

Anwendung von Normen für hintere Zapfwellen der einzelnen Zugmaschinenklassen

X
Norm ist anwendbar.
--
Norm ist nicht anwendbar.
X1)
Die Norm ist für Zugmaschinen mit einer Spurweite von mehr als 1150 mm anwendbar.
X2)
Die Norm ist für Zugmaschinen mit einer Spurweite von 1150 mm oder weniger anwendbar.

Norm ist anwendbar

T1

C1

T2

C2

T3

C3

T4.1

C4.1

T4.2

C4.2

T4.3

C4.3

T5

C5

ISO 500-1:2004(*)(***) X -- X1) X1) X1) X X1)
ISO 500-2:2004(**) -- X X2) X2) X2) -- X2)

4.2.
Bestimmungen für vordere Zapfwellen

Die Spezifikationen von ISO 8759-1:1998 gelten mit Ausnahme von Abschnitt 4.2. für die Zugmaschinen aller T- und C-Klassen, die mit vorderen Zapfwellen gemäß dieser Norm ausgestattet sind.

Tabelle 2

Anwendung von Normen für vordere Zapfwellen der einzelnen Zugmaschinenklassen

X
Norm ist anwendbar.
X3)
Die Norm ist anwendbar, wenn die Zugmaschine mit Zapfwellen gemäß dieser Norm ausgestattet ist.
X4)
Die Norm ist mit Ausnahme von Nummer 4.2 anwendbar.

Norm ist anwendbar

T1

C1

T2

C2

T3

C3

T4.1

C4.1

T4.2

C4.2

T4.3

C4.3

T5

C5

ISO 8759-1:1998 X X X3) X4) X X4) X

Fußnote(n):

(*)

In der Norm ISO 500-1:2004 ist in Nummer 6.2 der letzte Satz nicht anwendbar.

(**)

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt diese Norm auch für Zugmaschinen mit einer Zapfwelle, deren Leistung bei Messung gemäß ISO 789-1:199020 kW übersteigt.

(***)

Für Zapfwellen des Typs 3 und wenn es möglich ist, die Abmessung der Öffnung der Abdeckung zu verkleinern, um sie an die zu verwendenden Kupplungselemente anzupassen, muss das Benutzerhandbuch folgende Angaben enthalten:

Warnung vor den Folgen und Risiken, welche die verminderten Abmessungen der Abdeckung mit sich bringen;

Anweisungen und besondere Warnhinweise für das Ankuppeln und Abkuppeln der Zapfwellen;

Anweisungen und besondere Warnhinweise für den Gebrauch von Werkzeugen oder Maschinen, die an die hintere Zapfwelle angekuppelt sind.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.