ANHANG II RL 86/297/EWG

Teil 1

Die nachstehenden Angaben sind, soweit einschlägig, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten sowie ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

0.
ALLGEMEINES

0.1.
Fabrikmarke (eingetragener Firmenname des Herstellers):
0.2.
Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.
Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.4.
Fahrzeugklasse(1):
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
4.12.
Zapfwelle(n) (Drehzahl und deren Verhältnis zur Motordrehzahl) (Zahl, Typ und Anordnung):

4.12.1.
Hauptzapfwelle(n):
4.12.2.
sonstige Zapfwellen:
4.12.3.
Zapfwellenschutzeinrichtung(en) (Beschreibung, Abmessungen, Zeichnungen, Fotos):

Teil 2

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde Mitteilung über

die Typgenehmigung(2)

die Erweiterung der Typgenehmigung(2)

die Verweigerung der Typgenehmigung(2)

den Entzug der Typgenehmigung(2)

für einen Zugmaschinentyp gemäß der Richtlinie 86/297/EWG, Typgenehmigungsnummer: … Grund für die Erweiterung: …

Abschnitt I

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.
Zugmaschinentyp:
0.3.
Merkmale zur Zugmaschinentypidentifizierung, sofern an der Zugmaschine angegeben(3):
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4.
Fahrzeugklasse(4):
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1.
Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt
2.
Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt:
3.
Datum des Prüfberichts:
4.
Nummer des Prüfberichts:
5.
Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Beiblatt
6.
Ort:
7.
Datum:
8.
Unterschrift:
9.
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Fußnote(n):

(1)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

Enthalten die Merkmale zur Zugmaschinentypidentifizierung Schriftzeichen, die für die Beschreibung der von diesem Betriebserlaubnisbogen erfassten Zugmaschinentypen ohne Bedeutung sind, so müssen diese Schriftzeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?” dargestellt werden (Beispiel: ABC ??123??).

(4)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EWG.

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