Artikel 13 RL 86/298/EWG
Innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den Vorschriften des Vertrages eine Richtlinie zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Vorschriften, mit denen zusätzliche Schlagprüfungen in das dynamische Prüfverfahren aufgenommen werden.
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