Artikel 14 RL 86/298/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe(1) nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 2. Juni 1986 bekanntgegeben worden.

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