ANHANG I RL 86/298/EWG

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1. Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 7(1) des OECD-Beschlusses C(2008) 128 vom Oktober 2008, mit Ausnahme von Punkt 1.1 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen” :

1.
Begriffsbestimmungen

1.1 (entfällt)

1.2
Umsturzschutzvorrichtung

Eine Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen), nachstehend „Schutzvorrichtung” genannt, ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die dazu dient, den Fahrzeugführer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können. Umsturzschutzvorrichtungen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrzeugführer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb des Schutzaufbaus befindet oder innerhalb eines Raumes, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzvorrichtung zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

1.3
Spurweite

1.3.1
Vorläufige Begriffsbestimmungen: Radmittelebene

Die Radmittelebene liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die an den Außenkanten der Felgen anliegen.

1.3.2
Begriffsbestimmung für Spurweite

Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, so ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition von Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare.

1.3.3
Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine

Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellen den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die vertikale Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.

1.4
Radstand

Der Radstand ist der Abstand der zwei vertikalen Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.

1.5
Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.1
Sitz-Index-Punkt (SIP)(*)

Der Sitz-Index-Punkt ist gemäß ISO 5353:1995 zu bestimmen.

1.5.2
Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.2.1
Ist die Neigung der Sitzlehne und der Sitzschale verstellbar, so sind diese so einzustellen, dass sich der Sitz-Index-Punkt in der höchsten hinteren Stellung befindet.
1.5.2.2
Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt.
1.5.2.3
Ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.

1.6
Freiraumzone

1.6.1
Bezugsebene

Die Freiraumzone ist in den Abbildungen 7.1 und 7.2 dargestellt. Die Freiraumzone wird gegenüber der Bezugsebene und dem Sitz-Index-Punkt (SIP) festgelegt. Die Bezugsebene ist eine vertikale Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzvorrichtung verbleibt. Die Freiraumzone ist gemäß 1.6.2 und 1.6.3 definiert.

1.6.2
Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz.

Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist in den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.13 definiert (siehe unten); sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet und der Sitz, falls verstellbar, in der höchsten hinteren Stellung(**) ist und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:
1.6.2.1
einer horizontalen Ebene A1 B1 B2 A2, (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt (SIP), wobei die Linie B1B2 (ah-10) mm hinter dem SIP verläuft;
1.6.2.2
einer geneigten Ebene H1 H2 G2 G1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene anschließt und die einen 150 mm hinter der Linie B1B2 liegenden Punkt und den hintersten Punkt der Sitzrückenlehne einschließt;
1.6.2.3
einer zylindrischen Fläche A1 A2 H2 H1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm tangential an die in 1.6.2.1 und 1.6.2.2 definierten Ebenen anschließt;
1.6.2.4
einer zylindrischen Fläche B1 C1 C2 B2, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 900 mm vorn in 400 mm Entfernung tangential an die in 1.6.2.1 genannte Ebene entlang der Linie B1B2 anschließt;
1.6.2.5
einer geneigten Ebene C1 D1 D2 C2, rechtwinklig zur Bezugsebene, die sich an die in 1.6.2.4 definierte Fläche anschließt und in 40 mm Abstand von der äußeren Vorderkante des Lenkrads verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, erstreckt sich diese Ebene tangential von der Linie B1B2 nach vorne bis an die in 1.6.2.4 definierte Fläche;
1.6.2.6
einer vertikalen Ebene D1 K1 E1 E2 K2 D2, rechtwinklig zur Bezugsebene, in 40 mm Abstand vor der äußeren Kante des Lenkrads;
1.6.2.7
einer horizontalen Ebene E1 F1 P1 N1 N2 P2 F2 E2, die (90-av) mm unter dem Sitz-Index-Punkt (SIP) verläuft;
1.6.2.8
einer Fläche G1 L1 M1 N1 N2 M2 L2 G2, die gegebenenfalls von der unteren Begrenzung der in 1.6.2.2 definierten Ebene bis zu der in 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene gekrümmt ist, rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und über die ganze Länge in Berührung mit der Sitzrückenlehne ist;
1.6.2.9
zwei vertikalen Ebenen K1 I1 F1 E1 und K2 I2 F2 E2, parallel zur Bezugsebene, 250 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten Ebene;
1.6.2.10
zwei geneigten und parallelen Ebenen A1 B1 C1 D1 K1 I1 L1 G1 H1 und A2 B2 C2 D2 K2 I2 L2 G2 H2, die von der Oberkante der in 1.6.2.9 definierten Ebenen bis zu der in 1.6.2.1 definierten horizontalen Ebene verlaufen und auf der Seite, gegen die der Druck geführt wird, mindestens 100 mm von der Bezugsebene entfernt sind;
1.6.2.11
zwei Ausschnitten der vertikalen Ebenen Q1 P1 N1 M1 und Q2 P2 N2 M2, parallel zur Bezugsebene, 200 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene;
1.6.2.12
zwei Ausschnitten I1 Q1 P1 F1 und I2 Q2 P2 F2 einer vertikalen Ebene, rechtwinklig zur Bezugsebene und (210-ah) vor dem Sitz-Index-Punkt verlaufend;
1.6.2.13
zwei Ausschnitten I1 Q1 M1 L1 und I2 Q2 M2 L2I1 der horizontalen Ebene, in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten Ebene verlaufend.

1.6.3
Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.

1.6.4
Zusätzliche Sitze

1.6.4.1
Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen jener von beiden Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der sich aus den Sitz-Index-Punkten aller möglichen Sitzpositionen ergibt. Die Schutzvorrichtung darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.
1.6.4.2
Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition vorgeschlagen, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Prüfung durchgeführt werden.

1.7
Zulässige Messtoleranzen

Längenmaße:

± 3 mm

ausgenommen

— Reifenverformung:
± 1 mm
— Verformung der Schutzvorrichtung bei horizontalen Belastungen:
± 1 mm
— Fallhöhe des Pendelblocks:
± 1 mm

Massen:
± 1 %
Kräfte:
± 2 %
Winkel:
± 2°

1.8
Symbole

ah(mm)Hälfte der horizontalen Sitzeinstellung
av(mm)Hälfte der vertikalen Sitzeinstellung
B(mm)Mindestgesamtbreite der Zugmaschine
B6(mm)Größte Außenbreite der Schutzvorrichtung
D(mm)Verformung der Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt (dynamische Prüfungen) bzw. Verformung an der Stelle und in der Richtung der Belastung (statische Prüfungen)
D′(mm)Verformung der Schutzvorrichtung für die errechnete erforderliche Energie
Ea(J)Absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D
Ei(J)Absorbierte Verformungsenergie; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D
E′i(J)Nach einer zusätzlichen infolge von Brücken und Rissen vorgenommenen Belastungsprüfung absorbierte Verformungsenergie
E′′i(J)Während der Überlastprüfung absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung vor der Prüfung mit Überlast; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D
Eil(J)Bei Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie
Eis(J)Bei seitlicher Belastung zu absorbierende Eingangsenergie
F(N)Statische Belastungskraft
F′(N)Belastungskraft für errechnete erforderliche Energie entsprechend E'i
F-DKraft/Verformungs-Schaubild
Fmax(N)Höchste statische Kraft während der Belastung, Überlast nicht berücksichtigt
Fv(N)Vertikale Druckkraft
H(mm)Fallhöhe des Pendelblocks (dynamische Prüfungen)
H’(mm)Fallhöhe des Pendelblocks bei zusätzlicher Prüfung (dynamische Prüfungen)
I(kgm2)Bezugsträgheitsmoment der Zugmaschine um die Achse der Hinterräder, unabhängig von der Masse der Hinterräder
L(mm)Bezugsradstand der Zugmaschine
M(kg)Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen entsprechend 3.1.1.4

2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1. Die Schutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, daß ihr Hauptzweck nach Nummer 1.1 erfüllt wird.

2.2. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Vorschriften der Anhänge II und III eingehalten werden.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung betreffend die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine ist vom Hersteller der Zugmaschine, vom Hersteller der Schutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten zu stellen.

3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie nachstehende Angaben beizufügen:

Maßstabgerechte Zeichnung der Schutzvorrichtung oder Zeichnung unter Angabe der Hauptabmessungen. In dieser Zeichnung muß insbesondere die Befestigung im Detail dargestellt sein;

Fotos von der Seite und von hinten, mit Einzelheiten der Befestigung;

kurze Beschreibung der Schutzvorrichtung mit folgenden Angaben: Bauart, Art der Befestigung an der Zugmaschine, soweit erforderlich Einzelheiten der Verkleidung, Einstieg- und Notausstiegmöglichkeiten, Einzelheiten der Innenpolsterung, Vorrichtungen gegen Weiterrollen der Zugmaschine und Einzelheiten des Heiz- und Lüftungssystems;

Angaben über die für die tragenden Bauelemente der Schutzvorrichtung und der Befestigung verwendeten Werkstoffe (siehe Anhang V).

3.3. Dem für die Durchführung der Bauartgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist eine für den Zugmaschinentyp, für den die zu genehmigende Schutzvorrichtung bestimmt ist, repräsentative Zugmaschine vorzuführen. An diese Zugmaschine ist die Schutzvorrichtung angebaut.

3.4. Der Inhaber einer EWG-Bauartgenehmigung kann beantragen, daß diese auf andere Zugmaschinentypen erweitert wird. Die zuständigen Behörden, die die erste EWG-Bauartgenehmigung erteilt haben, gewähren die beantragte Erweiterung, wenn die genehmigte Schutzvorrichtung sowie der (die) Zugmaschinentyp(en), für den (die) die Erweiterung der ursprünglichen EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird, nachstehende Bedingungen erfüllt (erfüllen):

Die Masse der Zugmaschine ohne Ballast gemäß Anhang II Nummer 1.4 überschreitet die für die Prüfung verwendete Bezugsmasse um nicht mehr als 5 %.

Der Radstand oder das Trägheitsmoment um die Hinterachse darf nicht höher sein als der Bezugsradstand oder das Bezugsträgheitsmoment.

Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind von gleicher Festigkeit und befinden sich — bezogen auf die Schutzvorrichtung — an gleicher Stelle.

Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes und des Lenkrades in bezug auf die Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der als starr geltenden und zur Prüfung der Frage des Schutzes für den Freiraum heranzuziehenden Punkte gegenüber der Schutzvorrichtung müssen dergestalt sein, daß die Freiraumzone bei den einzelnen Prüfphasen ungeachtet der Verformungen durch die Vorrichtung erhalten bleibt.

4.
AUFSCHRIFTEN

4.1. Jede Schutzvorrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde, muß mit folgenden Aufschriften versehen sein:

4.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

4.1.2. EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI;

4.1.3. Seriennummer der Schutzvorrichtungen;

4.1.4. Zugmaschinenmarke und -typ(en), für den (die) die Schutzvorrichtung bestimmt ist.

4.2. Alle diese Angaben sind auf einem Schild zu vermerken.

4.3. Die Angaben müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

Fußnote(n):

(1)

OECD-Kodex für amtliche Prüfungen der hinteren Umsturzschutzvorrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern.

(*)

Für Erweiterungsprüfungen, durch die Prüfprotokolle untersucht werden, in denen ursprünglich der Sitzbezugspunkt verwendet wurde, sind die erforderlichen Messungen unter Verwendung des Sitzbezugspunktes statt des Sitz-Index-Punktes durchzuführen und die Verwendung des Sitzbezugspunktes ist deutlich anzuzeigen (siehe Anhang 1).

(**)

Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.

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