ANHANG II RL 86/298/EWG

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denen von Punkt 3 des Kodex 7 des Beschlusses C(2008) 128 der OECD vom Oktober 2008, mit Ausnahme der Punkte 3.1.4 (Prüfprotokolle), 3.3.1 (administrative Erweiterungen), 3.4 (Kennzeichnung) und 3.6 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte) und haben folgenden Wortlaut:

3.
VORSCHRIFTEN UND HINWEISE

3.1
Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

3.1.1
Allgemeine Vorschriften

3.1.1.1
Zweck der Prüfung
Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile.
3.1.1.2
Prüfverfahren
Die Prüfungen können nach dem dynamischen oder dem statischen Verfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig.
3.1.1.3
Allgemeine Regeln für die Vorbereitung der Prüfungen
3.1.1.3.1
Die Schutzvorrichtung muss der Serienausführung entsprechen. Sie ist nach Empfehlung des Herstellers auf einer der Zugmaschinen zu befestigen, für die sie bestimmt ist.

Hinweis: Eine vollständige Zugmaschine ist für die statische Prüfung nicht erforderlich; die Schutzvorrichtung und die Teile der für die Prüfungen benutzten Zugmaschine, an denen sie befestigt ist, müssen jedoch eine betriebsmäßige Einheit, im folgenden „Aufbau” genannt, bilden.

3.1.1.3.2
Die Zugmaschine (bzw. der Aufbau) ist sowohl zur statischen als auch zur dynamischen Prüfung mit allen für die Montage benötigen Bauelementen der serienmäßigen Ausführung zu versehen, die die Festigkeit der Schutzvorrichtung beeinflussen können oder die gegebenenfalls zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sind.

Bauteile, die in der Freiraumzone eine Gefahr darstellen können, müssen ebenfalls an der Zugmaschine (bzw. dem Aufbau) vorhanden sein, damit geprüft werden kann, ob die Annahmekriterien nach 3.1.3 erfüllt sind. Alle Teile der Zugmaschine und der Schutzvorrichtung, einschließlich der Wetterschutzeinrichtung, sind mitzuliefern oder auf Plänen darzustellen.

3.1.1.3.3
Für die Festigkeitsprüfungen sind alle abnehmbaren Verkleidungen und nichttragenden Teile zu entfernen, damit sie nicht die Festigkeit des Aufbaus verstärken können.
3.1.1.3.4
Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzvorrichtung bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder abmontiert werden.
3.1.1.4
Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen
Die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse M ist mindestens gleich der Masse der Zugmaschine ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug, zuzüglich der Schutzvorrichtung. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör.

3.1.2
Prüfungen

3.1.2.1
Reihenfolge der Prüfungen
Unbeschadet der in den Nummern 3.2.1.1.6, 3.2.1.1.7, 3.2.2.1.6 und 3.2.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihenfolge durchgeführt:
1.
Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von hinten (siehe 3.2.1.1.1 und 3.2.2.1.1);
2.
Druckprüfung hinten (dynamisch oder statisch Prüfung) (siehe 3.2.1.1.4 und 3.2.2.1.4);
3.
Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von vorn (siehe 3.2.1.1.2 und 3.2.2.1.2);
4.
Seitliche Schlagprüfung (dynamisch) oder seitliche Belastungsprüfung (statisch) (siehe 3.2.1.1.3 und 3.2.2.1.3);
5.
Druckprüfung vorn (dynamisch oder statisch) (siehe 3.2.1.1.5 und 3.2.2.1.5).
3.1.2.2
Allgemeine Vorschriften
3.1.2.2.1
Bricht oder bewegt sich ein Teil der Haltevorrichtung während einer Prüfung, so ist diese Prüfung zu wiederholen.
3.1.2.2.2
Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzvorrichtung keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.
3.1.2.2.3
Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Leerlaufstellung, und die Bremsen sind gelöst.
3.1.2.2.4
Sind die Räder der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.
3.1.2.2.5
Der erste Schlag von hinten (bei dynamischen Prüfungen) oder die erste Belastung von hinten (bei statischen Prüfungen) muss auf der Seite der Schutzvorrichtung erfolgen, auf der Schläge oder Belastungen nach Ansicht der für die Prüfung zuständigen technischen Dienste die ungünstigeren Auswirkungen haben. Der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung beziehungsweise der Schlag und die Belastung von hinten sind auf beiden Seiten der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen. Der Schlag oder die Belastung von vorn sind auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung.

3.1.3
Annahmekriterien

3.1.3.1
Eine vorgeführte Schutzvorrichtung gilt hinsichtlich der Festigkeit als zufriedenstellend, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

3.1.3.1.1
Nach jedem Teil der dynamischen Prüfung muss sie gemäß 3.2.1.2.1 frei von Rissen oder Brüchen sein. Ergeben sich bei der dynamischen Prüfung unannehmbare Risse oder Brüche, muss eine zusätzliche Schlag- oder Druckprüfung gemäß 3.2.1.1.6 oder 3.2.1.1.7 unmittelbar nach der Prüfung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Risse oder Brüche war.
3.1.3.1.2
In dem Augenblick der statischen Prüfung, in dem die erforderliche Energie bei jeder vorgeschriebenen waagerechten Belastungsprüfung oder der Überlastprüfung erreicht wird, muss die Kraft mehr als 0,8 F betragen;
3.1.3.1.3
Ergeben sich bei einer statischen Prüfung infolge der aufgewendeten Druckkraft Brüche oder Risse, muss eine zusätzliche Druckprüfung gemäß 3.2.2.1.7 unmittelbar nach der Druckprüfung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Brüche oder Risse war.
3.1.3.1.4
Kein Teil der Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, in die Freiraumzone gemäß 1.6 eindringen.
3.1.3.1.5
Während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, müssen gemäß 3.2.1.2.2 und 3.2.2.2.2 alle Teile der Freiraumzone innerhalb der Schutzvorrichtung liegen.
3.1.3.1.6
Während der Prüfungen darf keinerlei Druck von der Schutzvorrichtung auf die tragenden Teile des Sitzes ausgeübt werden.
3.1.3.1.7
Die gemäß 3.2.1.2.3 und 3.2.2.2.3 gemessene elastische Verformung muss unter 250 mm liegen.

3.1.3.2
Von keinem Zubehörteil darf eine Gefahr für den Fahrer ausgehen. Es darf kein vorstehendes Teil oder Zubehörteil vorhanden sein, das bei Umsturz der Zugmaschine den Fahrer verletzen kann oder das ihn z. B. an den Füßen oder Beinen einklemmen kann, wenn es zu einer Verformung der Schutzvorrichtung kommt.

3.1.4 (entfällt)

3.1.5
Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen

3.1.5.1
Pendelgewicht
3.1.5.1.1
Ein Gewicht wird als Pendel bifilar an zwei Punkten aufgehängt, die sich mindestens 6 m über dem Boden befinden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Fallhöhe des Gewichts und der Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander eingestellt werden können.
3.1.5.1.2
Das Pendelgewicht muss 2000 ± 20 kg ohne Halteketten oder -seile wiegen, die ihrerseits nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Die Seitenlänge der Aufschlagfläche muss 680 ± 20 mm betragen (siehe Abbildung 7.3). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, dass sein Schwerpunkt sich nicht verschiebt und mit der geometrischen Mitte des Quaders zusammenfällt.
3.1.5.1.3
Der Quader ist mit dem System zu verbinden, das es durch eine Schnellauslöseeinrichtung nach hinten zieht, die so konstruiert und angebracht ist, dass das Pendelgewicht freigegeben werden kann, ohne dass dadurch der Quader um seine Horizontalachse senkrecht zur Schwingungsebene des Pendels schwingt.
3.1.5.2
Halterung des Pendels
Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.
3.1.5.3
Verankerungen
3.1.5.3.1
Verankerungsschienen in der erforderlichen Spurweite und in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen (siehe Abbildungen 7.4, 7.5 und 7.6) erforderlich ist, sind an einer nicht nachgebenden Platte unter dem Pendel starr zu befestigen.
3.1.5.3.2
Die Zugmaschine ist an den Schienen mit Drahtseilen mit Rundlitze und Faserkern, Bauart 6 × 19 gemäß ISO 2408:2004, Nenndurchmesser 13 mm, zu verankern. Die Metalllitzen müssen eine Mindestbruchfestigkeit von 1770 MPa aufweisen.
3.1.5.3.3
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für alle Prüfungen abzustützen und zu verankern und für den seitlichen Schlag zusätzlich von der Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die geeignete Anbringung der Spannkabel erleichtert.
3.1.5.4
Kantholz zum Blockieren der Räder
3.1.5.4.1
Zum Blockieren der Räder bei den Schlagprüfungen wird ein Balken aus Weichholz mit einem Querschnitt von 150 mm mal 150 mm verwendet (siehe Abbildungen 7.4, 7.5 und 7.6).
3.1.5.4.2
Bei den seitlichen Schlagprüfungen wird zum Blockieren der Felge an der der Aufschlagrichtung entgegengesetzten Seite ein Balken aus Weichholz am Boden befestigt (siehe Abbildung 7.6).
3.1.5.5
Abstützungen und Verankerungen für Zugmaschinen mit Knicklenkung
3.1.5.5.1
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Abstützungen und Verankerungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, dass der Teil der Zugmaschine, an dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, in ähnlicher Weise beansprucht wird wie Zugmaschinen in starrer Bauweise.
3.1.5.5.2
Weitere Einzelheiten zu den Schlag- und Druckprüfungen sind in 3.2.1.1 angegeben.
3.1.5.6
Reifendruck und Reifenverformung
3.1.5.6.1
Die Zugmaschinenreifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen auf den Druck aufgepumpt sein, den der Zugmaschinenhersteller für Feldarbeit angibt.
3.1.5.6.2
Die Verankerungen müssen in jedem einzelnen Fall so gespannt werden, dass die Reifen eine Verformung von 12 % ihrer vor der Verspannung gemessenen Reifenwandhöhe (Abstand zwischen Boden und dem untersten Punkt der Felge) erfahren.
3.1.5.7
Vorrichtung für die Druckprüfung
Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.
3.1.5.8
Messvorrichtungen
Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:
3.1.5.8.1
ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.8);
3.1.5.8.2
ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.2.2.2.2).

3.1.6
Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen

3.1.6.1
Gerät für statische Prüfungen
3.1.6.1.1
Das Gerät soll Zug- oder Druckbelastungen der Schutzvorrichtung ermöglichen.
3.1.6.1.2
Es ist dafür zu sorgen, dass die Belastung senkrecht zur Kraftrichtung gleichmäßig auf die gesamte Länge einer Gleitkufe verteilt wird, deren Länge ein ganzzähliges Vielfaches von 50 betragen und zwischen 250 mm und 700 mm liegen muss. Der Balken muss 150 mm hoch sein. Die mit der Schutzvorrichtung in Berührung kommenden Kanten des Balkens müssen mit einem Radius von höchstens 50 mm abgerundet sein.
3.1.6.1.3
Das Lager muss jedem Winkel zur Belastungsrichtung angepasst werden können, so dass es bei Verformung der Schutzvorrichtung den Winkeländerungen der Last aufnehmenden Fläche der Schutzvorrichtung folgen kann.
3.1.6.1.4
Kraftrichtung (Abweichung von der Waagerechten und von der Senkrechten):

bei Prüfungsbeginn, unbelastet: ± 2°;

bei Prüfung unter Last: 10 ° oberhalb der Waagerechten und 20 ° unterhalb der Waagerechten. Diese Abweichungen müssen so klein wie möglich gehalten werden.

3.1.6.1.5
Die Verformungsgeschwindigkeit muss hinreichend langsam sein (weniger als 5 mm/s), damit die Belastung zu jedem Zeitpunkt als statisch angesehen werden kann.
3.1.6.2
Gerät zur Messung der von der Schutzvorrichtung absorbierten Energie
3.1.6.2.1
Die Kraft/Verformungskurve ist aufzuzeichnen, um die von der Schutzvorrichtung absorbierte Energie zu ermitteln. Kraft und Verformung brauchen nicht an dem Punkt gemessen zu werden, an dem die Belastung an der Schutzvorrichtung aufgebracht wird. Kraft und Verformung sind jedoch gleichzeitig auf der gleichen Linie zu messen.
3.1.6.2.2
Der Bezugspunkt der Verformungsmessungen ist so zu wählen, dass nur die von der Schutzvorrichtung und bestimmten Zugmaschinenteilen absorbierte Energie in die Berechnung eingeht. Die bei der Verformung und/oder dem Rutschen der Verankerung absorbierte Energie ist nicht zu berücksichtigen.
3.1.6.3
Verankerung der Zugmaschine am Boden
3.1.6.3.1
Verankerungsschienen sind in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen erforderlich ist, an einer widerstandsfähigen Platte in der Nähe der Prüfvorrichtung starr zu befestigen.
3.1.6.3.2
Die Zugmaschine ist an den Schienen durch geeignete Mittel (Platten, Keile, Drahtseile, Stützen usw.) zu verankern, so dass sie sich während der Prüfungen nicht bewegen kann. Dies ist während der Durchführung der Belastungen mit den üblichen Geräten zur Längenmessung zu kontrollieren.

Bewegt sich die Zugmaschine, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, es sei denn, das System zur Messung der Verformungen, die für die Auswertung der Kraft/Verformungskurve berücksichtigt wurden, ist an der Zugmaschine befestigt.

3.1.6.4
Vorrichtung für die Druckprüfung
Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.
3.1.6.5
Sonstige Messgeräte
Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:
3.1.6.5.1
ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.8).
3.1.6.5.2
ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.3.2.2.2).

3.2
Prüfverfahren

3.2.1
Dynamische Prüfverfahren

3.2.1.1
Schlag- und Druckprüfungen
3.2.1.1.1.1
Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzeinrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene in einem Winkel stehen, dessen Wert M/100 ist und höchstens 20 ° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.1.1.1.2
Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.4. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30 ° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Vorderseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.2.1.1.1.3
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.
3.2.1.1.1.4
Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln bestimmt wird:

H = 2,165 × 10–8 M L2

oder

H = 5,73 × 10–2 I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.1.5
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) ist die Höhe entweder ≥

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2000 kg, oder ≥

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2000 kg.

3.2.1.1.2.1
Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzvorrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert mt/100 ist und höchstens 20 ° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.1.1.2.2
Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.5. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30 ° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Hinterseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.2.1.1.2.3
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.
3.2.1.1.2.4
Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2000 kg;

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Masse > 2000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.2.5
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

gilt die oben stehende Formel, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

für andere Schutzvorrichtungsarten gilt als Höhe der höchste Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H = 2,165 × 10–8 ML2

oder

H = 0, 573 × 10–2 I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.3.1
Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung in einem kleineren Winkel als 20 ° zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts durch eine Zusatzeinrichtung parallel zur Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung im Augenblick der größten Verformung ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht.
3.2.1.1.3.2
Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.
3.2.1.1.3.3
Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei Umsturz der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass auf dieser Kante der Umsturzschutzvorrichtung ein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinklig und 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet.
3.2.1.1.3.4
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinkelig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss der Aufschlagpunkt an einem der beiden Pfosten liegen.
3.2.1.1.3.5
Die Zugmaschinenräder auf der Aufschlagseite müssen am Boden mit Drahtseilen befestigt werden, die über die entsprechenden Enden der Vorder- und Hinterachsen verlaufen. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren.

Nach dem Anspannen der Seile ist ein Kantholz auf den Boden zu legen, auf der dem Schlag entgegengesetzten Seite gegen die Reifen zu drücken und dann am Boden zu befestigen. Wenn die Außenseiten der Vorder- und Hinterreifen nicht in der gleichen Ebene liegen, können zwei Kanthölzer erforderlich sein. Dann ist eine Stütze gemäß Abbildung 7.6 an der Felge des am stärksten belasteten Rades anzusetzen, das sich gegenüber dem Aufschlag befindet, fest gegen die Felge zu schieben und dann am Boden zu befestigen. Die Länge der Stütze ist so zu wählen, dass sie mit dem Boden einen Winkel von 30 ± 3 ° bildet, wenn sie an der Felge angesetzt ist. Außerdem muss ihre Breite möglichst zwischen 20- und 25-mal geringer als ihre Länge und zwei- bis dreimal kleiner sein als ihre Höhe. Die Stützen müssen an beiden Enden gemäß Abbildung 7.6 geformt sein.

3.2.1.1.3.6
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm und zusätzlich seitlich durch eine Vorrichtung ähnlich der Stütze, die das Hinterrad festhält, abzustützen (wie in 3.2.1.1.3.6). Der Gelenkpunkt ist dann fest am Boden zu verankern.
3.2.1.1.3.7
Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2000 kg;

H = 125 + 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2000 kg.

3.2.1.1.3.8
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

hat die gewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt:

H = (25 + 0,20 M) (B6 + B) / 2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2000 kg;

H = (125 + 0,15 M) (B6 + B) / 2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2000 kg.

Für andere Schutzvorrichtungsarten hat die ausgewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H = 25 + 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2000 kg;

H = 125 + 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen: Fv = 20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine abzustützen. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen: Fv = 20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von H’ = (H × 10–1) (12 + 4a) (1 + 2a)–1 unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei „a” das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt: a = Dp / De Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden. Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.
3.2.1.2
Erforderliche Messungen
Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden. Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt. Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden. Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

3.2.2
Statische Prüfungen

3.2.2.1
Belastungs- und Druckprüfungen
3.2.2.1.1.1
Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen.

Die Last ist in dem Punkt an der Umsturzschutzvorrichtung einzuleiten, der bei rückwärtigem einem Überschlag voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die obere Kante. Die senkrechte Ebene, in der die Last eingeleitet wird, muss ein Drittel der äußeren Breite des oberen Teiles der Schutzvorrichtung von der Mittelebene entfernt sein.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.2.1.1.2
Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.
3.2.2.1.1.3
Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 2,165 × 10–7 ML2

oder

Eil = 0,574 × I

3.2.2.1.1.4
Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder der nachstehenden Formel ergibt:

Eil = 500 + 0,5 M

3.2.2.1.2.1
Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen. Als Lasteinleitungspunkt an der Umsturzvorrichtung ist der Punkt zu wählen, der bei einem Umsturz der Zugmaschine seitwärts bei Vorwärtsfahrt voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die vordere obere Ecke. Der Lasteinleitungspunkt muss ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.2.1.2.2
Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.
3.2.2.1.2.3
Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 500 + 0,5 M

3.2.2.1.2.4
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

gilt ebenfalls die obige Formel, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

für andere Schutzvorrichtungsarten muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder den nachstehenden Formeln ergibt:

Eil = 2,165 × 10–7 ML2

oder

Eil = 0,574 I

3.2.2.1.3.1
Die seitliche Belastung erfolgt waagerecht und rechtwinklig zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet. Die Last ist an dem Teil der Schutzvorrichtung einzuleiten, der bei einem seitlichem Umsturz voraussichtlich zuerst den Boden berührt, normalerweise die obere Kante.
3.2.2.1.3.2
Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.
3.2.2.1.3.3
Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eis = 1,75 M

3.2.2.1.3.4
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) muss der Lasteinleitungspunkt in der Querebene liegen, die zur Längsmittelebene rechtwinklig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss sich der Angriffspunkt der Last an einem der beiden Pfosten befinden.
3.2.2.1.3.5
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad), deren Schutzvorrichtung aus einem hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten besteht, muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus den nachstehenden Formeln ergibt:

Eis = 1,75 M

oder

Eis = 1,75 M (B6 + B)/2B

Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.4. Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.5. Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 7.10). Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 7.11). Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft nach einem der Schritte zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % oder 15 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt. Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt. Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein. Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.
3.2.2.2
Erforderliche Messungen
Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem ist nachzuprüfen, ob sich ein Teil der Freiraumzone außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung befindet. Dieser Fall gilt dann als gegeben, wenn ein Teil der Freiraumzone bei Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem ebenen Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt. Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden. Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen

3.3.1 (Entfällt.)

3.3.2
Technische Erweiterung

Wenn an einer Zugmaschine, einer Schutzvorrichtung oder der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an einer Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung” ausstellen:
3.3.2.1
Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf andere Zugmaschinentypen
Entsprechen die Umsturzschutzvorrichtung und die Zugmaschine den Bedingungen unter 3.3.2.1.1 bis 3.3.2.1.5, müssen die Schlag- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.
3.3.2.1.1
Die Vorrichtung ist identisch mit der geprüften Vorrichtung.
3.3.2.1.2
Die erforderliche Energie darf die für die ursprüngliche Prüfung berechnete Energie um nicht mehr als 5 % übersteigen.
3.3.2.1.3
Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.
3.3.2.1.4
Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind gleich.
3.3.2.1.5
Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Freiraumzone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzvorrichtung erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugs-Punkt oder der Sitz-Index-Punkt.
3.3.2.2
Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf geänderte Schutzvorrichtungstypen
Sind die unter 3.3.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Gummiabstützung statt Aufhängeeinrichtung). Folgende Änderungen sind zulässig:
3.3.2.2.1
Änderungen, die sich nicht auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken (z. B. Schweißbefestigung der Grundplatte eines Zubehörteils an einer unkritischen Stelle der Vorrichtung), das Hinzufügen von Sitzen mit einem anderen Sitz-Index-Punkt in der Schutzvorrichtung (sofern die Prüfung ergibt, dass die neue(n) Freiraumzone(n) bei sämtlichen Prüfungen innerhalb des Schutzbereichs der verformten Vorrichtung bleibt (bleiben)).
3.3.2.2.2
Änderungen, die sich möglicherweise auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken, ohne jedoch die Zulässigkeit der Schutzvorrichtung in Frage zu stellen (z. B. Änderung eines tragenden Teils, Änderung der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine). Es kann eine Validierungsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse im Erweiterungsbericht anzugeben sind.

Für diese Erweiterung der Typgenehmigung bestehen folgende Beschränkungen:

3.3.2.2.2.1
Ohne Validierungsprüfung dürfen höchstens fünf Erweiterungen angenommen werden.
3.3.2.2.2.2
Die Ergebnisse der Validierungsprüfung werden für eine Erweiterung zugelassen, wenn alle Annahmekriterien des Kodex erfüllt sind und:

    wenn die nach den einzelnen Schlagprüfungen gemessene Verformung nicht um mehr als ± 7 % von der im Originalprüfbericht in Bezug auf die einzelnen Schlagprüfungen angegebenen Verformung abweicht (bei dynamischer Prüfung);

    wenn die Kraft, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Kraft abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde, und wenn die Verformung(*), die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Verformung abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde (bei statischer Prüfung).

3.3.2.2.2.3
In einem einzigen Erweiterungsbericht können mehrere Schutzvorrichtungsänderungen zusammengefasst werden, wenn sie verschiedene Ausführungen derselben Schutzvorrichtung betreffen, in einem einzigen Erweiterungsbericht ist jedoch nur eine Validierungsprüfung zulässig. Die nicht geprüften Ausführungen sind in einem eigenen Abschnitt des Erweiterungsberichts zu beschreiben.

3.3.2.2.3
Erhöhung der vom Hersteller angegebenen Bezugsmasse für eine bereits geprüfte Schutzvorrichtung: Will der Hersteller dieselbe Typgenehmigungsnummer beibehalten, kann nach Durchführung einer Validierungsprüfung ein Erweiterungsbericht ausgestellt werden (die Beschränkung von ± 7 % gemäß 3.3.2.2.2.2 gilt in einem solchen Fall nicht).

3.4 Gegenstandslos.

3.5
Verhalten von Umsturzschutzvorrichtungen bei niedrigen Temperaturen

3.5.1
Wird eine Umsturzschutzvorrichtung als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.
3.5.2
Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Umsturzschutzvorrichtung für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten:
3.5.2.1
Schrauben und Muttern, die zur Befestigung der Umsturzschutzvorrichtung an der Zugmaschine und zur Verbindung von Bauteilen der Vorrichtung dienen, müssen nachweislich eine ausreichende Kaltzähigkeit besitzen.
3.5.2.2
Alle bei der Herstellung von Bauteilen und Halterungen verwendeten Schweißelektroden müssen mit dem Material der Umsturzschutzvorrichtung gemäß 3.5.2.3 kompatibel sein.
3.5.2.3
Die Stähle für tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung müssen nachweislich ausreichend zäh sein und mindestens die Anforderungen des Kerbschlagbiegeversuchs nach Charpy (V-Kerbe) gemäß Tabelle 7.1 erfüllen. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 bestimmt.

Stahl mit einer Walzdicke von weniger als 2,5 mm und einem Kohlenstoffgehalt unter 0,2 % gilt als geeignet.

Tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung aus anderen Materialien als Stahl müssen eine vergleichbare Kaltzähigkeit aufweisen.

3.5.2.4
Der Probekörper für den Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche der in Tabelle 7.1 genannten Größen.
3.5.2.5
Der Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) erfolgt gemäß ASTM A 370-1979, außer bei Probekörpergrößen, die den in Tabelle 7.1 genannten Abmessungen entsprechen.

Tabelle 7.1

Mindestschlagenergie, Charpy-Prüfung (V-Kerbe)

ProbekörpergrößeEnergie beiEnergie bei
–30 °C–20 °C
mmJJ(***)
10 × 10(***)1127,5
10 × 91025
10 × 89,524
10 × 7,5(**)9,524
10 × 7922,5
10 × 6,78,521
10 × 6820
10 × 5(**)7,519
10 × 4717,5
10 × 3,5615
10 × 3615
10 × 2,5(**)5,514

3.5.2.6
Alternativ zu diesem Verfahren kann beruhigter oder halbberuhigter Stahl verwendet werden, für den entsprechende Eigenschaften nachzuweisen sind. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 (Amd 1:2003) bestimmt.
3.5.2.7
Verwendet werden längliche Proben, die vor der Formgebung oder dem Schweißen zur Verwendung in der Schutzvorrichtung aus Flachmaterial, Stäben oder Profilen entnommen sind. Die Proben von Stäben oder Profilen müssen aus der Mitte der Seite mit der größten Abmessung entnommen sein und dürfen keine Schweißnähte aufweisen.

3.6 (Entfällt.)

Abbildung 7.1

Abbildung 7.1.a

Seitenansicht

Schnitt durch die Bezugsebene

Abbildung 7.1.b

Rückansicht

Abbildung 7.1.c

Abbildung 7.2.a

Abbildung 7.2.b

Abbildung 7.3

Abbildung 7.4

Abbildung 7.5

Abbildung 7.6

Abbildung 7.7

Abbildung 7.8

Abbildung 7.9

Abbildung 7.10

Abbildung 7.11

Fußnote(n):

(*)

Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.

(**)

Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.

(***)

Die erforderliche Energie bei-20 oC beträgt 2,5-mal den für -30 oC angegebenen Wert. Die Größe der Schlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.

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