ANHANG III RL 86/298/EWG

PRÜFVERFAHREN

A.
Dynamische Prüfungen

1.
SCHLAG- UND DRUCKPRÜFUNGEN

1.1.
Schlag von hinten

1.1.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, daß das Pendelgewicht die Schutzvorrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene in einem Winkel stehen, dessen Wert ist und höchstens 20° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, daß die Fläche im Zeitpunkt maximaler Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem o. a. Winkel verbleiben. Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, daß sich das Gewicht nicht um den Aufschlagpunkt dreht. Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muß in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts vor einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt. Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

1.1.2. Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 5 in Anhang IV. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, daß die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, daß der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, daß die Reifen die Verformungen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 6.2 erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Vorderseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

1.1.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz von mindestens 100 mm × 100 mm Querschnitt abzustützen und fest am Boden zu verankern.

1.1.4. Das Fallgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis seine Schwerpunktshöhe über dem Aufschlagpunkt einer der nachstehenden Formeln entspricht: Das Fallgewicht wird losgelassen, so daß es gegen die Umsturzschutzvorrichtung schlägt.

1.2.
Schlag von vorn

1.2.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, daß das Pendelgewicht die Schutzeinrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene in einem Winkel stehen, dessen Wert ist und höchstens 20° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, daß die Fläche im Zeitpunkt maximaler Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem o. a. Winkel verbleiben. Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, daß sich das Gewicht nicht um den Aufschlagpunkt dreht. Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde,normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts darf nicht mehr als 80 mm einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt. Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

1.2.2. Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 6 in Anhang IV. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, daß die Drahtseile einen Winkel von nicht weniger als 30° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, daß der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, daß die Reifen die Verformungen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 6.2 erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Hinterseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

1.2.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz von mindestens 100 mm × 100 mm Querschnitt abzustützen und fest am Boden zu verankern.

1.2.4. Das Fallgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis seine Schwerpunktshöhe über dem Aufschlagpunkt einer der nachstehenden Formeln je nach der Bezugsmasse der zu prüfenden Zugmaschinen entspricht: H = 25 + 0,07 mt für Zugmaschinen mit einer Bezugsmasse von weniger als 2000 kg; H = 125 + 0,02 mt für Zugmaschinen mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg. Das Fallgewicht wird losgelassen, so daß es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

1.3.
Seitlicher Schlag

1.3.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, daß es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. mit den Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, daß die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung nicht senkrecht steht. In diesem Fall muß die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung zum Zeitpunkt der größten Verformung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht. Das Fallgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, daß es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht. Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist der Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite den Boden berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß auf dieser Kante der Umsturzschutzvorrichtung kein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene der Zugmaschine rechtwinkelig verläuft und 200 mm vor dem Sitzbezugspunkt liegt, wobei der Sitz in der Längsebene in Mittelstellung steht.

1.3.2. Die Zugmaschinenräder auf der Aufschlagseite müssen am Boden mit Drahtseilen befestigt werden, die über die entsprechenden Enden der Vorder- und Hinterachsen verlaufen. Die Drahtseile sind so zu spannen, daß auf der Aufschlagseite die Reifenverformung gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 6.2 erreicht wird. Nach dem Anspannen der Seile ist ein Kantholz auf den Boden zu legen, auf der dem Schlag entgegengesetzten Seite gegen die Reifen zu drücken und dann am Boden zu befestigen. Wenn die Außenseiten der Vorder- und Hinterreifen nicht in der gleichen vertikalen Ebene liegen, können ggf. zwei Kanthölzer erforderlich sein. Sodann ist ein Balken gemäß Abbildung 7 in Anhang IV an der Felge des Rades anzusetzen, das sich gegenüber dem Aufschlag befindet, fest gegen die Felge zu schieben und dann am Boden zu befestigen. Die Länge des Balkens ist so auszuwählen, daß er mit dem Boden einen Winkel von 30 ± 3° bildet, wenn er an der Felge angesetzt ist. Außerdem muß seine Länge möglichst zwischen 20- und 25mal und seine Breite zwei- bis dreimal größer sein als seine Höhe. Die Balken müssen an beiden Enden gemäß Abbildung 7 Anhang IV ausgebildet sein.

1.3.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz von mindestens 100 mm × 100 mm Querschnitt und zusätzlich seitlich durch eine Vorrichtung nach Nummer 1.3.2 abzustützen. Der Gelenkpunkt ist dann fest am Boden zu verankern.

1.3.4. Das Fallgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis seine Schwerpunktshöhe über dem Aufschlagpunkt einer der nachstehenden Formeln je nach der Bezugsmasse der zu prüfenden Zugmaschinen entspricht: H = 25 + 0,20 mt für Zugmaschinen mit einer Bezugsmasse von weniger als 2000 kg; H = 125 + 0,15 mt für Zugmaschinen mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg. Dann wird das Fallgewicht losgelassen, so daß es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

1.4.
Druckprüfung hinten

Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muß sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv = 20 mt ist anzuwenden. Kann der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung die volle Druckbelastung nicht aufnehmen, so wird die Kraft so lange angewandt, bis das Dach so weit verformt ist, daß es in die Ebene fällt, die das Oberteil der Umsturzschutzvorrichtung mit demjenigen hinteren Teil der Zugmaschine verbindet, das imstande ist, die Masse der umgestürzten Zugmaschine aufzunehmen. Die Belastung wird dann aufgehoben und die Zugmaschine oder die Belastung derart neu eingerichtet, daß der Druckbalken sich über dem Punkt der Schutzvorrichtung befindet, der die Zugmaschine bei einem vollständigen Überschlag tragen würde. Die Kraft Fv ist dann anzuwenden. Die Kraft ist mindestens 5 Sekunden lang aufzubringen, nachdem keinerlei optisch wahrnehmbare Verformung mehr sichtbar ist.

1.5.
Druckprüfung vorn

Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen und die Resultierende aus den Druckkräften in die Mittelebene der Zugmaschine zu legen. Eine Kraft Fv = 20 mt ist anzuwenden. Kann das Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung die volle Belastung nicht aufnehmen, so wird die Kraft so lange angewandt, bis das Dach so weit verformt ist, daß es in die Ebene fällt, die das Oberteil der Schutzvorrichtung mit demjenigen Vorderteil der Zugmaschine verbindet, die imstande ist, die Masse der umgestürzten Zugmaschine aufzunehmen. Die Belastung wird dann aufgehoben und die Zugmaschine oder die Belastung derart neu eingestellt, daß der Druckbalken sich über dem Punkt der Schutzvorrichtung befindet, der die Zugmaschine bei einem vollständigen Überschlag tragen würde. Die Kraft Fv ist dann anzuwenden. Die Kraft ist mindestens 5 Sekunden lang aufzubringen, nachdem keinerlei optisch wahrnehmbare Verformung mehr sichtbar ist.

1.6.
Zusätzliche Prüfungen

1.6.1. Ergeben sich bei einer Schlagprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Prüfung, jedoch mit einer Fallhöhe entsprechend unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. Hierbei stellt „a” das Verhältnis zwischen der am Aufschlagpunkt gemessenen ständigen Verformung und der elastischen Verformung (a = Dp/De) dar. Die zusätzliche ständige Verformung durch den zweiten Schlag darf nicht mehr als 30 % der ständigen Verformung durch den ersten Schlag betragen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, ist die elastische Verformung bei allen Schlagprüfungen zu messen.

1.6.2. Ergeben sich bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

2.
FREIRAUM

2.1. Der Freiraum ist in den Abbildungen 1, 2 a), 2 b), 2 c), 2 d) und 2 e) von Anhang IV dargestellt. Der Freiraum wird ausgehend von einer „senkrechten Bezugsebene” festgelegt, die im allgemeinen die Längsmittelebene der Zugmaschine ist und durch den Sitzbezugspunkt und den Mittelpunkt des Lenkrades verläuft. Es wird angenommen, daß sich die Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in einer senkrechten Lage zum Boden der Zugmaschine bzw. der Schutzvorrichtung verbleibt, wenn die Schutzvorrichtung elastisch aufgehängt ist.

2.2. Der Raum wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet und das Lenkrad, falls verstellbar, in normaler Stellung für einen sitzenden Führer eingestellt ist:

2.2.1. Eine horizontale Ebene — A1B1B2A2 — 900 mm über dem Sitzbezugspunkt.

2.2.2. Eine geneigte Ebene — H1H2G2G1 — senkrecht zur vertikalen Bezugsebene verlaufend und einen 900 mm direkt über dem Sitzbezugspunkt und dem hintersten Punkt der Rückenlehne befindlichen Punkt enthaltend.

2.2.3. Eine zylindrische Fläche — A1A2H2H1 — senkrecht zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm, die tangential an die in 2.2.1 und 2.2.2 festgelegten Ebenen anschließt.

2.2.4. Eine senkrecht zur Bezugsebene verlaufende zylindrische Fläche — B1C1C2B2 — mit einem Radius von 900 mm, die in 2.2.1 beschriebene und von ihr tangential berührte Ebene um 400 mm nach vorn verlängert und einer 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt verlaufenden horizontalen Linie folgt.

2.2.5. Eine senkrecht zur Bezugsebene verlaufende geneigte Ebene — C1D1D2C2 —, die die in 2.2.4 beschriebene Fläche durch einen 40 mm vom äußeren Rand des Lenkrads entfernten Punkt führend verlängert.

2.2.6. Eine vertikale Ebene — D1K1E1E2K2D2 — senkrecht zur Bezugsebene, die 40 mm vor dem äußeren Rand des Lenkrades verläuft.

2.2.7. Eine horizontale Ebene — E1F1P1N1N2P2F2E2 —, die durch den Sitzbezugspunkt führt.

2.2.8. Eine krummlinige Fläche — G1L1M1N1N2M2L2G2 — senkrecht zur Bezugsebene und den rückwärtigen Teil der Sitzrückenlehne berührend.

2.2.9. Zwei vertikale Ebenen — K1I1F1E1 und K2I2F2E2 — parallel zur Bezugsebene, 250 mm beiderseitig dieser Ebene und flach oben 300 mm über der horizontalen Ebene, die durch den Sitzbezugspunkt führt, begrenzt.

2.2.10. Zwei geneigte und parallele Ebenen — A1B1C1D1K1I1L1G1H1 und A2B2C2D2K2I2L2G2H2 — ausgehend vom oberen Rand der in 2.2.9 festgelegten Ebenen und die in 2.2.1 festgelegte horizontale Ebene mindestens 100 mm oberhalb der Bezugsebene auf der Seite berührend, wo der Schlag angesetzt wird.

2.2.11. Zwei beidseitig im Abstand von 200 mm parallel zur Bezugsebene verlaufende vertikale Ebenen — Q1P1N1M1 und Q2P2N2M2 —, die nach oben 300 mm über der durch den Sitzbezugspunkt führenden horizontalen Ebene begrenzt sind.

2.2.12. Zwei Abschnitte — I1Q1P1F1 und I2Q2P2F2 — einer vertikalen Ebene, senkrecht zur Bezugsebene und 350 mm vor dem Sitzbezugspunkt führend.

2.2.13. Zwei Abschnitte — I1Q1M1L1 und I2Q2M2L2 — der horizontalen Ebene, die 300 mm oberhalb des Sitzbezugspunkts verläuft.

2.3.
Sitzstellung und Sitzbezugspunkt

2.3.1.
Sitzbezugspunkt

2.3.1.1. Den Sitzbezugspunkt erhält man unter Verwendung des in Abbildung 3 a) und Abbildung 3 b) von Anhang IV dargestellten Geräts. Das Gerät besteht aus einer Sitzpfanne und zwei Brettern für die Rückenpartie. Das untere Brett der Rückenstütze ist in der Gegend des Sitzbeines (A) und der Lenden (B) gelenkig angeschlossen, das Gelenk (B) ist höhenverstellbar.
2.3.1.2. Bezugspunkt ist der Punkt in der Längsmittelebene des Sitzes, in dem sich die Tangentialebene an den unteren Teil der Rückenstütze mit einer Horizontalebene schneidet, die ihrerseits die Unterseite der Sitzpfanne im Abstand von 150 mm vor der oben erwähnten Tangentialebene durchstößt.
2.3.1.3. Das Gestell wird auf den Sitz aufgesetzt und mit einem Druck von 550 N an einem Punkt belastet, der 50 mm vor dem Gelenk (A) liegt, und die beiden Bretter der Rückenstütze werden leicht tangential gegen die Rückenlehne gedrückt.
2.3.1.4. Ist es nicht möglich, eine Tangente an den unteren Teil der Rückenlehne (unterhalb und oberhalb der Lenden) festzulegen, so ist folgendermaßen vorzugehen:
2.3.1.4.1.
Wenn im Bereich unterhalb der Lenden keine Tangente möglich ist: Das untere Brett der Rückenstütze wird vertikal gegen die Rückenstütze angedrückt.
2.3.1.4.2.
Wenn keine Tangente oberhalb der Lenden möglich ist: Das Gelenk (B) wir auf eine Höhe eingestellt, die 230 mm über dem Sitzbezugspunkt liegt, wenn der untere Teil der Rückenstütze vertikal steht. Dann werden die beiden Bretter der Rückenstütze leicht gegen die Rückenlehne gedrückt.

2.3.2.
Sitzeinstellung zur Bestimmung der Lage des Sitzbezugspunktes

2.3.2.1. Ist der Sitz verstellbar, ist er so weit wie möglich nach oben und nach hinten zu stellen.
2.3.2.2. Ist die Neigung der Sitzlehne und der Sitzschale verstellbar, so sind diese so einzustellen, daß der Sitzbezugspunkt so weit hinten und oben wie möglich liegt.
2.3.2.3. Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt.

3.
MESSUNGEN

3.1.
Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Bauelemente, Verbindungen und Befestigungsteile an der Zugmaschine einer Sichtprüfung auf Brüche und Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Beschädigungen, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden.

3.2.
Freiraum

3.2.1. Bei jedem Versuch ist zu prüfen, ob Teile der Umsturzschutzvorrichtung in den Freiraum um den Führersitz gemäß Nummer 2 eingedrungen sind.

3.2.2. Außerdem ist zu prüfen, ob die Freiraumzone an irgendeiner Stelle nicht mehr in der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegt. Dabei wird angenommen, daß dieser Fall dann vorliegt, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem ebenen Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt.

3.3.
Elastische Verformung (bei seitlichem Schlag)

Die elastische Verformung ist 900 mm über dem Sitzbezugspunkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 9 von Anhang IV zu verwenden.

3.4.
Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Schutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitzbezugspunkt festgestellt.

B.
Statische Prüfungen

1.
BELASTUNGEN UND DRUCKPRÜFUNGEN

1.1.
Belastung von hinten

1.1.1. Die Last ist waagerecht parallel zur senkrechten Mittellängsebene der Zugmaschinen aufzubringen. Der Lastangriffspunkt muß der Teil der Schutzvorrichtung sein, der voraussichtlich den Boden bei rückwärtigem Überschlagen zuerst berührt, normalerweise die obere Kante. Die senkrechte Ebene, in der die Belastung angesetzt wird, muß in einer Entfernung von einem Drittel der äußeren Breite des oberen Teiles der Schutzvorrichtung, von der Mittellinie gemessen, liegen. Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

1.1.2. Der Aufbau nach Anhang II Nummer 1.3.1 ist gemäß der Beschreibung in Anhang II Buchstabe B Nummer 3 am Boden zu verankern.

1.1.3. Die von der Schutzvorrichtung während der Prüfung zu absorbierende Energie muß mindestens betragen.

1.2.
Belastung von vorn

1.2.1. Die Last ist waagerecht parallel zur senkrechten Mittellängsebene der Zugmaschine aufzubringen. Als Lastangriffspunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei einem seitlichen Umsturz der vorwärts fahrenden Maschine den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die obere Kante. Der Lastangriffspunkt muß sich in einem Abstand von einem Sechstel der Breite des oberen Teils der Schutzvorrichtung einwärts von einer senkrechten Ebene befinden, die parallel zur Mittellängsebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt. Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, so müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

1.2.2. Der Aufbau nach Anhang II Nummer 1.3.1 ist gemäß der Beschreibung in Anhang II Buchstabe B Nummer 3 am Boden zu verankern.

1.2.3. Die von der Schutzvorrichtung während des Versuchs zu absorbierende Energie muß mindestens betragen.

1.3.
Seitliche Belastung

1.3.1. Die seitliche Belastung erfolgt waagerecht und rechtwinklig zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine und 200 mm vor dem Sitzbezugspunkt in mittlerer Stellung in der Längsachse vorbeiführend. Der Lastangriffspunkt muß der Teil der Schutzvorrichtung sein, der voraussichtlich den Boden bei seitlichem Umstürzen zuerst berührt, normalerweise die obere Kante.

1.3.2. Der Aufbau nach Anhang II Nummer 1.3.1 ist gemäß der Beschreibung in Anhang II Buchstabe B Nummer 3 am Boden zu verankern.

1.3.3. Die von der Schutzvorrichtung während des Versuchs zu absorbierende Energie muß mindestens betragen.

1.4.
Druckprüfung hinten

Vorgesehen nach Anhang III Buchstabe A Nummer 1.4.

1.5.
Druckprüfung vorn

Vorgesehen nach Anhang III Buchstabe A Nummer 1.5.

1.6.
Überlastprüfung

1.6.1. Die Überlastprüfung ist erforderlich, wenn die Kraft während der letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, wenn die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert wird (siehe Abbildung 10 b) in Anhang IV).

1.6.2. Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu höchstens 20 % der hinzugefügten Energie fortzusetzen (siehe Abbildung 10 c) in Anhang IV.).

1.6.2.1. Die Überlastprüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Kraft nach jeder Erhöhung der erforderlichen Energie in Schritten von 5 %, 10 % und 15 % bei jedem 5 %-Schritt um weniger als 3 % abnimmt und auch weiterhing über 0,8 Fmax beträgt.
1.6.2.2. Die Überlastprüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der hinzugeführten Energie absorbiert hat, auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt.
1.6.2.3. Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während dieser Überlastprüfung zulässig. Nach der Entlastung darf die Schutzvorrichtung die Zone jedoch nicht verletzen, und die Zone muß vollständig geschützt sein.

1.7.
Drucküberlastprüfung

Ergeben sich bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

2.
FREIRAUM

Der Freiraum entspricht dem in Anhang III Buchstabe A Nummer 2 beschriebenen, wobei jedoch an die Stelle des Wortes „Schlag” in der letzten Zeile von Nummer 2.2.10 das Wort „Belastung” tritt.

3.
MESSUNGEN

3.1.
Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Bauelemente, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

3.2.
Freiraum

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile derselben die Freiraumzone um den Führersitz gemäß Nummer 2 verletzt haben. Außerdem ist nachzuprüfen, ob sich ein Teil der Freiraumzone außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung befindet. Man geht hier davon aus, daß ein Teil der Freiraumzone außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegt, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Es werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt.

3.3.
Elastische Verformung (bei Seitenbelastung)

Die elastische Verformung ist 900 mm über dem Sitzbezugspunkt in der vertikalen Ebene zu messen, in der die Belastung angesetzt wird. Für diese Messung können Geräte nach Abbildung 9 in Anhang IV verwendet werden.

3.4.
Bleibende Verformung

Nach Beendigung der Prüfungen wird die bleibende Verformung der Schutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird zu Beginn der Prüfungen die Lage der wesentlichen Teile der Schutzvorrichtung gegenüber dem Sitzbezugspunkt festgestellt.

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