Artikel 2 RL 86/362/EWG

(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinien sind Reste der in Anhang II aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder ungeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.

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