Artikel 2 RL 86/362/EWG
(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinien sind Reste der in Anhang II aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder ungeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.