Artikel 1 RL 86/362/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse sowie für aus diesen nach Trocknung oder Verarbeitung oder nach Beifügung zu einem zusammengesetzten Lebensmittel gewonnene Erzeugnisse, soweit diese Rückstände Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet

a)
der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung(1);
b)
der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(2);
c)
der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3).
d)
Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(4) und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(5) unberührt. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß

a)
das Bestimmungsdrittland eine besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
b)
die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie

a)
für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln oder
b)
für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35).

(2)

ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).

(3)

ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).

(4)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 12).

(5)

ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 17.

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