Präambel RL 86/362/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung oder eine Beeinträchtigung der geernteten Erzeugnisse zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminaten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Höchstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Wirkstoffe in Getreide Höchstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Höchstgehalte für Getreide einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und verbrauchtem Getreide mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, wie er sich aus den festgelegten Höchstgehalten ergibt.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei flüchtigen flüssigen oder bei gasförmigen Bekämpfungsmitteln, kann es verantwortet werden, daß die Mitgliedstaaten für Getreide, das nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist, höhere als die festgelegten Höchstgehalte zulassen, wenn durch eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist, daß es dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher erst dann zur Verfügung gestellt wird, wenn die Rückstände die vorgesehenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern, die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel oder die Aussaat bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Höchstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen des betreffenden Getreides berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfaßt.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1980, S. 14.

(2)

ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1981, S. 64.

(3)

ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 29.

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