Artikel 5a RL 86/362/EWG

(1) Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3) Für den Fall, daß

für ein in Artikel 1 Absatz 1 genanntes Erzeugnis kein Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden ist und

das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat mit der Begründung untersagt oder beschränkt worden ist, daß das Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in einer Menge aufweist, die den im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalt überschreitet, und

der Bestimmungsmitgliedstaat neue Rückstandshöchstgehalte eingeführt bzw. die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werte geändert oder seine Kontrollen im Vergleich zur Kontrolle der inländischen Erzeugung in unverhältnismäßiger und/oder diskriminierender Art und Weise verändert hat oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt sich erheblich von den entsprechenden in anderen Mitgliedstaaten geltenden Werten unterscheidet oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt ein unverhältnismäßig hohes Schutzniveau im Vergleich zu dem von dem Mitgliedstaat bei Schädlingsbekämpfungsmitteln mit ähnlichen Risiken oder bei vergleichbaren für den Verzehr bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln angewandten Schutzniveau bewirkt,

gelten folgende Ausnahmebestimmungen:

a)
Der Bestimmungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat und der Kommission die getroffenen Maßnahmen binnen 20 Tagen ab ihrer Anwendung mit. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.
b)
Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Buchstabe a) nehmen die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Kontakt auf, um, wann immer dies möglich ist, durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen die Verbotswirkung oder die einschränkende Wirkung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erlassenen Maßnahmen aufzuheben; die Mitgliedstaaten übermitteln einander alle sachdienlichen Informationen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a) die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontakte und insbesondere über die von ihnen gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen, einschließlich des vereinbarten Rückstandshöchstwertes. Der Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontakte.

c)
Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umgehend mit der Angelegenheit und unterbreitet ihm nach Möglichkeit einen Vorschlag für die Festlegung eines vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes in Anhang II; diese Festlegung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 12.

Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.

Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.

(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.

(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).

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