Artikel 6 RL 86/362/EWG
Die Mitgliedstaaten können auf und in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen das Vorhandensein von in Teil B des Anhangs II aufgeführten Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln über die dort festgesetzten Mengen hinaus zulassen, wenn diese Erzeugnisse nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind und wenn durch eine geeignete Kontrolle sichergestellt wird, daß die dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher, wenn sie diesem unmittelbar geliefert werden, erst dann zur Verfügung gestellt werden können, wenn die Rückstände die in Teil B festgesetzten Höchstgehalte nicht mehr überschreiten. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten für alle oben genannten Erzeugnisse, ungeachtet ihres Ursprungs.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.