Artikel 7 RL 86/362/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 4 zuständig ist.
(2)
- a)
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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 30. September ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für das folgende Kalenderjahr, das zumindest folgende Angaben enthält:
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die zu kontrollierenden Erzeugnisse und die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,
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die nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
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die Kriterien, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind.
- b)
- Die Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 31. Dezember den Entwurf einer Empfehlung über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, in dem die spezifischen Stichprobenkontrollen aufgeführt werden, die in die nationalen Kontrollprogramme aufzunehmen sind. Die Empfehlung wird nach dem Verfahren des Artikels 11 b angenommen. Das koordinierte Kontrollprogramm der Gemeinschaft zielt im wesentlichen darauf ab, bei Getreide, das zu den in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen gehört und in der Gemeinschaft produziert bzw. in diese eingeführt wird, die Stichprobenkontrollen auf Gemeinschaftsebene optimal zu nutzen, wenn Probleme festgestellt wurden, um die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 31. August die Analyseergebnisse der Stichprobenkontrollen, die im vorhergehenden Jahr im Rahmen ihres nationalen Kontrollprogramms und des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft vorgenommen wurden. Die Kommission stellt diese Angaben sowie die Ergebnisse der gemäß den Richtlinien 86/363/EWG(1) und 90/642/EWG vorgenommenen Kontrollen zusammen, vergleicht sie und ermittelt
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Verstöße gegen die Höchstgehalte und
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die tatsächlichen mittleren Rückstandsgehalte und deren relativen Wert, gemessen an den festgesetzten Höchstgehalten.
Bei der Erstellung des koordinierten Kontrollprogramms sollte die Kommission schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln läßt, welche Mengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden.
Die Kommission übermittelt diese Informationen den Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 31. Dezember im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz, der sie überprüft und die erforderlichen Maßnahmen beschließt, und zwar insbesondere in bezug auf
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Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene bei Nichteinhaltung der Höchstgehalte zu treffen sind,
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die Zweckmäßigkeit einer Veröffentlichung der miteinander verglichenen und zusammengefaßten Informationen.
(4) Folgende Maßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 11a beschlossen werden:
- a)
- Änderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, sofern sie die Mitteilungsfristen betreffen,
- b)
- Durchführungsbestimmungen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 35).
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