Artikel 1 RL 86/363/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie für aus diesen nach Trocknung oder Verarbeitung oder nach Beifügung zu einem zusammengesetzten Lebensmittel gewonnene Erzeugnisse, soweit diese Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet

a)
der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung(1);
b)
der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(2) und der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(3). Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln bestimmt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23.5.1996, S. 35).

(2)

ABl. Nr. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28.2.1996, S. 12).

(3)

ABl. Nr. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.

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