Präambel RL 86/363/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzen- und Tiererzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse und des Viehs gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um die Pflanzen, die Pflanzenerzeugnisse und das Vieh vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tiererzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminanten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen und den Menschen über tierische Erzeugnisse mittelbar bedrohen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Höchstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Organochlorverbindungen in Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie in Milch und Milcherzeugnissen bestimmte Höchstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Höchstgehalte einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und verbrauchten Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, wenn so ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, wie er sich aus den festgelegten Höchstgehalten ergibt.

Bei Frischmilch und frischer Sahne reicht es normalerweise aus, wenn Stichprobenkontrollen in der Molkerei oder beim Verkauf an den Endverbraucher durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, daß diese Stichprobenkontrollen in einem früheren Stadium erfolgen.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Höchstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfaßt.

In der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85(5), in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, und in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch(7), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, ist die Festsetzung von zulässigen Höchstgehalten an Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgesehen, und zwar für frisches Fleisch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten bzw. bei der Einfuhr aus Drittländern und für wärmebehandelte Milch bei Versendung zwischen zwei Mitgliedstaaten; ferner ist darin die Festlegung der vorgeschriebenen Analysemethoden vorgesehen. Für diese drei Richtlinien könnten die in der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Anwendung finden.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 56 vom 6.3.1980, S. 14.

(2)

ABl. Nr. C 28 vom 9.2.1981, S. 64.

(3)

ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 29.

(4)

ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(5)

ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8.

(6)

ABl. Nr. L 302 vom 21.12.1972, S. 28.

(7)

ABl. Nr. L 226 vom 24.8.1985, S. 12.

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