Artikel 14 RL 86/363/EWG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.
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