Artikel 15 RL 86/363/EWG
Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.
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