Artikel 6 RL 86/363/EWG

Ungeachtet des Artikels 4 wird die Stichprobenkontrolle bei den in Anhang I unter Nummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Erzeugnissen in der Molkerei oder, wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht an eine Molkerei geliefert werden, in der für den Verbraucher bestimmten Abgabestelle durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch vorsehen, daß die Stichprobenkontrolle erfolgt, sobald diese Erzeugnisse erstmals in den Verkehr gebracht werden.

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