Artikel 7 RL 86/363/EWG

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. August jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die Überwachung und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5, die während des vergangenen Jahres durchgeführt wurden.

Diese Informationen werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß den Richtlinien 86/362/EWG(1) und 90/642/EWG(2) vorgenommenen Kontrollen von der Kommission zusammengestellt, verglichen und verarbeitet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).

(2)

ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).

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