Artikel 8 RL 86/363/EWG

(1) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen tierärztlichen Inspektionsmaßnahmen zur Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen, im besonderen der Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien 64/433/EWG, 72/462/EWG und 85/397/EWG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.