Artikel 12 RL 86/378/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe(1) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle zweckdienlichen Angaben, damit die Kommission für den Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1986 bekanntgegeben

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