Artikel 2 RL 86/415/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen betreffen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I, II, III und IV entsprechen.

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