Artikel 3 RL 86/415/EWG

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an den Zugmaschinen in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

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