ANHANG II RL 86/415/EWG

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.
Die Betätigungseinrichtungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen für die Bedienungsperson, die sie mühelos und ohne Risiko betätigen können muß, keine Gefahr darstellen; sie müssen so ausgelegt und angeordnet bzw. geschützt sein, daß jede unbeabsichtigte Umschaltung oder jede ungewollte Auslösung einer Bewegung oder einer sonstigen Aktion, die eine Gefahr in sich birgt, ausgeschlossen ist.
1.2.
Werden die Betätigungseinrichtungen durch Symbole gekennzeichnet, so müssen die verwendeten Symbole dem Anhang III entsprechen.
1.3.
Andere als die im Anhang III genannten Symbole dürfen zu anderen Zwecken verwendet werden, sofern keine Gefahr von Verwechslungen mit den in diesem Anhang abgebildeten Symbolen besteht.
1.4.
Eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Proportionen gemäß Anhang IV eingehalten werden.
1.5.
Die Symbole müssen auf den Betätigungseinrichtungen oder in deren unmittelbarer Nähe angebracht sein.
1.6.
Die Symbole müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben.
1.7.
Soweit unter Nummer 2 Sondervorschriften in bezug auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen gelten, müssen letztere den Sondervorschriften von Nummer 2 entsprechen. Andere Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, daß sie zumindest eine im Sinne der Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Wirkung erzielen.

2.
SONDERVORSCHRIFTEN

2.1.
Anlasserbetätigung

Das Anlassen des Motors darf nicht möglich sein, wenn sich dadurch die Zugmaschine in unkontrollierter Weise in Bewegung setzen kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Anlassen des Motors nur unter folgenden Bedingungen möglich ist:

der Gangschalthebel befindet sich in Null- oder in Leerlaufstellung oder

der Gruppenwahlhebel befindet sich in Null- oder in Leerlaufstellung oder

die Kupplung ist ausgekuppelt oder

die hydrostatische Einrichtung befindet sich in Leerlaufstellung oder steht nicht unter Druck oder

im Falle eines hydraulischen Antriebs kehrt dessen Betätigungseinrichtung automatisch in die Nullstellung zurück.

2.2.
Abschaltbetätigung des Motors

Eine einmalige kurze Betätigung dieser Vorrichtung muß dazu führen, daß der Motor stillsteht und nicht wieder von selbst in Gang kommen kann. Ist die Abschaltbetätigung des Motors nicht mit der Anlasserbetätigung verbunden, so muß sie von einer Farbe sein, die zum Untergrund und zu den übrigen Betätigungseinrichtungen in deutlichem Kontrast steht. Besteht diese Betätigungseinrichtung aus einem Knopf, so muß dieser rot sein.

2.3.
Einschaltbetätigung des Differentials

Wenn die Betätigungseinrichtung eingebaut ist, muß sie gekennzeichnet sein. Die Einschaltstellung des Differentials muß deutlich gekennzeichnet sein, sofern sie nicht aus der Position der Betätigungseinrichtung ersichtlich ist.

2.4.
Betätigungseinrichtung des Anhubmechanismus für den Dreipunktgeräteanbau

2.4.1. Es ist unerläßlich, daß entweder die Betätigungseinrichtungen des Anhubmechanismus für den Dreipunktgeräteanbau so eingebaut werden, daß das Anheben und Absenken sicher erfolgen kann, und/oder daß für den Anbau des Geräts automatische Kupplungselemente vorgesehen sind, so daß zwischen der Zugmaschine und dem angehängten Gerät keine Bedienungsperson anwesend sein muß. Wenn die Betätigungseinrichtung eingebaut ist, muß diese gekennzeichnet sein.

2.4.2. Die Sicherheitsanforderungen in bezug auf das Anheben und Absenken der mitgeführten Geräte gelten als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

2.4.2.1.
Hauptbetätigungseinrichtungen:

Die Hauptbetätigungseinrichtungen und vorhandene Übertragungsorgane sind so angebracht oder geschützt, daß sie sich nicht in Reichweite der Bedienungsperson befinden, wenn diese zwischen der Zugmaschine und dem mitgeführten Gerät auf dem Boden steht, oder es müssen externe Betätigungseinrichtungen vorgesehen werden.

2.4.2.2.
Externe Betätigungseinrichtungen:

2.4.2.2.1. Die Betätigungseinrichtungen sind so angebracht, daß der Fahrer sie von einem nicht gefährdeten Ort aus betätigen kann, z. B. wenn die Betätigungseinrichtungen für die Dreipunkthydraulik bzw. zusätzliche Betätigungseinrichtungen für diesen Anhubmechanismus sich außerhalb der durch die Innenwände der Kotflügel gebildeten senkrechten Ebenen befinden, und
2.4.2.2.2. die Betätigung der Dreipunkthydraulik erfolgt mit Hilfe von Betätigungseinrichtungen, die eine begrenzte Aufwärtsbewegung ermöglichen, so daß bei jeder Betätigung der Betätigungseinrichtung der Hub 100 mm nicht übersteigt. Die Meßpunkte werden dann durch die Kupplungspunkte an den unteren Armen des Dreipunktgeräteanbaus gebildet, oder
2.4.2.2.3. die Dreipunkthydraulik wird mittels selbst rückstellender Betätigungseinrichtungen in Gang gesetzt.

2.4.2.3.
Schmalspurtraktoren

Im Falle von Zugmaschinen, von denen eine Treibachse eine feste oder einstellbare Mindestspurweite von nicht mehr als 1150 mm hat: Die Hauptbetätigungseinrichtungen liegen vor der senkrechten Ebene, die den Sitzbezugspunkt schneidet, wobei der Sitz sich in mittlerer Position befindet.

2.4.2.4. Andere Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, daß sie zumindest eine im Sinne der Anforderungen der Nummern 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.3 gleichwertige Wirkung erzielen.

2.5
Betätigungseinrichtung(en) der Zapfwelle

2.5.1. Bei eingekuppelter Zapfwelle darf das Anlassen des Motors nicht möglich sein.

2.5.2.
Externe Betätigungseinrichtungen

2.5.2.1. Die Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass die Bedienungsperson sie aus einer sicheren Position betätigen kann.

2.5.2.2. Die Betätigungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen ausgeschlossen ist.

2.5.2.3. Die Betätigungseinrichtung muss zumindest während der ersten drei Sekunden selbst rückstellend sein.

2.5.2.4. Die Zeit zwischen dem Betätigen der Betätigungseinrichtungen und dem gewünschten Betriebszustand darf nicht länger sein als die technisch zum Ein-/Auskuppeln notwendige Zeit. Wird diese Zeit überschritten, muss sich der Zapfwellenantrieb selbsttätig abschalten.

2.5.2.5. Die Zapfwelle muss sich jederzeit sowohl vom Sitz der Bedienungsperson als auch von den externen Betätigungseinrichtungen aus abschalten lassen. Das Abschalten muss immer Vorrang vor anderen Funktionen haben.

2.5.2.6. Eine gegenseitige Beeinflussung der externen Betätigungseinrichtung der Zapfwelle und der Betätigungseinrichtung am Sitzplatz der Bedienungsperson ist nicht zulässig.

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