Artikel 11 RL 86/609/EWG

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann die Behörde aus gerechtfertigten Gründen zulassen, daß im Rahmen eines Versuches Tiere freigelassen werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen, und sofern der Gesundheitszustand des Tieres dies zuläßt und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt besteht.

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